Widerspruch Lebensversicherung


Ihre Ansprüche  machen wir kompetent geltend
Ihre Ansprüche machen wir kompetent geltend

Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung. Viele der Versicherungen können auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden ("ewiges Widerrufsrecht"). Weigert sich der Versicherer, die Versicherung rückabzuwickeln? Wender er ein, dass Ihr Recht auf Widerspruch verwirkt ist? Will er sich Zinerträge nicht anrechnen lassen oder meint er, dass die Risikozuschläge viel höher anzusetzen seien? 

Bloß nichts falsch machen: Es geht um viel Geld! Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Lebensversicherung ist kompliziert: Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit Ihr Versicherungsvertrag unkompliziert und zeitnah rückabgewickelt wird.


Grundlage des Widerspruchs

Die meisten Lebensversicherungen in den Jahren 1994 bis 2007 sind im sog. Policenmodell geschlossen worden. Dem zugrunde lagen die folgenden Vorschriften. Viele dieser Lebensversicherungen können noch heute widerrufen werden, da die Versicherer die in § 5a VVG erforderlichen Angaben zum Widerspruchsrecht nicht vollständig aufgenommen haben: 

 

§ 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (Die Vorschrift war gültig für Versicherungsverträge im Zeitraum 29.07.1994 bis 31.07.2001):

 

(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. 2Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 3§ 5 bleibt unberührt.

(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) 1Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. 2Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. 3Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

 

§ 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (Die Vorschrift war gültig für Versicherungsverträge im Zeitraum 01.08.2001 bis 07.12.2004):

 

(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 3§ 5 bleibt unberührt.

 

(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

 

(3) 1Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. 2Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. 3Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

 

§ 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (Die Vorschrift war gültig für Versicherungsverträge im Zeitraum 08.12.2004 bis 31.12.2007):

 

1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. 3Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 4§ 5 bleibt unberührt.

 

(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

 

(3) 1Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. 2Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. 3Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

So können wir Ihnen am schnellsten helfen:

 Senden Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de. Wir prüfen innerhalb von 48 Stunden kostenfrei, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung/Beschwerden Anspruch auf Leistungen haben.

 

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Aktuelles:

BGH: Widerspruch und Verwirkung bei Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.02.2023 (Az.: IV ZR 353/21) entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (hier: Schriftform statt Textform). Ob dieses Urteil vor dem EuGH Bestand haben wird, wird sich zeigen.

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LG Erfurt: EuGH muss über Verwirkung entscheiden

Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 14.10.2022 (Aktenzeichen: 8 O 1462/20) ein Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, ob ein Versicherungsnehmer ein sog. ewiges Widerspruchsrecht hat und einen Lebensversicherungsvertrag noch Jahren nach Vertragsabschluss widersprechen kann. 

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