
Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten, u.a. mit Berufsunfähigkeits-, Gebäude-, Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherungen.
Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth meint in einem aktuellen Urteil vom vom 21.05.2026 (Aktenzeichen: 8 O 4860/25), dass die private Krankenversicherung für die Kosten der Abnehmspritze (konkret ging es um Mounjaro, (Wirkstoff Tirzepatid) nicht aufkommen muss, wenn der Versicherungsnehmer neben seiner Adipositas keine anderen Erkrankungen hat und auch keine Anstrengungen unternommen hat, sein Gewicht konventionell zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch: Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Erkrankung (z.B. Diabetes, Herzerkrankung etc.) oder hat er die Gewichtsreduktion konventionell versucht, dürfte er gute Chancen haben, dass die Kosten seitens der Krankenversicherung übernommen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 09.07.2025 (Aktenzeichen: 7 U 190/21) entschieden, dass die Klausel „Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 … beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ eine unwiderleglichen Vermutung der Berufunfähigkeit ohne weiteres Prognoseerfordernis begründen kann.
Ein Versicherungsnehmer (= Kläger) hat Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber seiner Versicherung (= Beklagte) geltend gemacht. Die Beklagte war jedoch bereits 2009 vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger bei Antragstellung 2006 mehrere erhebliche Vorerkrankungen und Beschwerden nicht angegeben hatte. Das Landgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 14 O 1/25) festgestellt, dass der Kläger Gesundheitsfragen zu Atembeschwerden sowie zu Beschwerden an Schulter, Händen, Nacken und Wirbelsäule objektiv falsch beantwortet hattet. Nach der Beweisaufnahme – insbesondere unter Würdigung der Aussagen des behandelnden Arztes und des Versicherungsvertreters – sei erwiesen, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum an Atemproblemen litt, das Medikament Aarane Aerosol einnahm und auch wegen orthopädischer Beschwerden behandelt wurde. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 13.02.2026 – 11 U 57/25 ab.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Erfurt (Aktenzeichen: 8 O 1202/24) klargestellt, dass ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angeben musste, dass ihm vom Hausarzt ein Rezept für Physiotherapie von seinem Hausarzt ausgeschrieben worden war. Selbst wenn eine solche Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hätte, hätte die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts den BU-Vertrag auch zu geänderten Bedingungen geschlossen, sodass ein Rücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen wäre (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken äußerte sich in seinem nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 10.09.2025 (Aktenzeichen: 5 U 46/24) zu der Frage, wie der Versicherungsnehmer im Rahmen der (privaten) Unfallversicherung einen Unfall vor Gericht beweisen kann: Danach kann der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses mangels anderer Beweismittel im Einzelfall zwar durch die persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers erbracht werden. Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können. Dieser Nachweis ist aber nicht geführt, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zum Hergang nicht uneingeschränkt glaubhaft erscheinen, auch sonst keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und vorhandene Beschwerden nach sachverständigem Befund nicht auf das behauptete Ereignis zurückgeführt werden können.