Lebensversicherung


Ihre Ansprüche  machen wir kompetent geltend
Ihre Ansprüche machen wir kompetent geltend

Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit dem Lebensversicherer. Weigert sich der Versicherer, Ihnen als Bezugsberechtigten die Versicherungssumme auszuzahlen? Ändert sich die Bezugsberechtigung im Falle der Scheidung? Ist der Anspruch des Bezugsberechtigten vererblich? Können Sie Ansprüche auf Auszahlung als Sicherheit abtreten? Oder wollen Sie Ihre kapitalbildende Lebensversicherung widerrufen?

Bloß nichts falsch machen: Es geht um viel Geld! Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Lebensversicherung ist kompliziert: Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit der Fall unkompliziert und zeitnah reguliert wird.


So können wir Ihnen am schnellsten helfen:

 Senden Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de. Wir prüfen innerhalb von 48 Stunden kostenfrei, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung/Beschwerden Anspruch auf Leistungen haben.

 

Oder kontaktieren Sie uns über das nachstehende Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen:


Aktuelles:

BGH: Widerspruch und Verwirkung bei Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.02.2023 (Az.: IV ZR 353/21) entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (hier: Schriftform statt Textform). Ob dieses Urteil vor dem EuGH Bestand haben wird, wird sich zeigen.

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LG Erfurt: EuGH muss über Verwirkung entscheiden

Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 14.10.2022 (Aktenzeichen: 8 O 1462/20) ein Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, ob ein Versicherungsnehmer ein sog. ewiges Widerspruchsrecht hat und einen Lebensversicherungsvertrag noch Jahren nach Vertragsabschluss widersprechen kann. 

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