Das Landgericht Lübeck hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 4 O 345/22) einen Wohngebäude-Versicherer verpflichtet, nach einem Leitungswasserschaden die Kosten eines Komplettaustauschs der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich zu ersetzen. Die Versicherung wurde verurteilt, an die Klägerin 11.000,- € zu zahlen. Einer Teilsanierung erteilte das Gericht eine Absage, weil die verlegte Parkettsorte nicht mehr erhältlich war. Es gelte, "optische Brüche" zu vermeiden. Anders sah es das Gericht hingegen bei der Tapete: Unterschiedliche Tapeten in unterschiedlichen Räumen seien vertretbar.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin begehrt Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung.
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Die Klägerin hält als Versicherungsnehmerin bei dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus in Groß Grönau. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen leistet der Beklagte u. a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Auf die vereinbarten Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008, Anlagenkonvolut K 1) wird Bezug genommen.
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Am 18.11.2019 kam es im Haus der Klägerin zu einem Austritt von Leitungswasser, nachdem ein Dritter versehentlich die Hauswasserleitung im Bereich des Esszimmers angebohrt hatte. Hierdurch wurden Parkett- und Tapetenflächen in Wohnräumen des Erdgeschosses beschädigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach aus dem die Parteien verbindenden Versicherungsvertrag für die hierdurch entstandenen Sanierungs- und Räumkosten gegenüber der Klägerin regulierungspflichtig ist. Vorgerichtlich leistete die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 1.582,70 € für Sanierungskosten sowie weitere 3.500,00 € für eine eingetretene Wertminderung.
4Die Klägerin trägt vor, dass das Parkett auf 2/3 der Fläche von Wohnzimmer und Esszimmer beschädigt worden und zur Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes ein Komplettaustausch des Parketts in den genannten Räumen erforderlich sei; damit fielen auch von der Beklagten zu regulierende Räum- und Lagerungskosten an. Auf einer Wandfläche von 50 m² sei hochwertige Textiltapete beschädigt worden. Eine Teilerneuerung reiche zur Wiederherstellung des einheitlichen Erscheinungsbildes nicht aus; zur gebotenen Sanierung sei eine Neutapezierung von Wandflächen im Umfang von 165 m² erforderlich. Die Klägerin meint, dass ihr unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten ein verbleibender Regulierungsanspruch von 18.560,45 € zustehe und die Beklagte darüber hinaus – da eine Sanierung noch nicht veranlasst worden sei – für zukünftig auf beauftragte Arbeiten anfallende Mehrwertsteuer regulierungspflichtig sei. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Anspruchsberechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt nach geringfügiger teilweiser Rücknahme einer Nebenforderung zuletzt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.560,45 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Gebäudeleitungswasserschaden zukünftig noch entstehen wird;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.214,99 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, ihre Regulierungsverpflichtung mit den vorgerichtlichen Zahlungen erfüllt zu haben. Ein Sanierungsbedarf in der klägerseits behaupteten Höhe bestehe nicht. Insbesondere sei kein Austausch von Parkett und Tapeten im klägerseits behaupteten Umfang erforderlich, womit auch keine Räumkosten anfielen. Der Beklagte meint schließlich, dass Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. …, der sein Gutachten mündlich erläutert hat. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.08.2023 sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2024 Bezug genommen.
Das Urteil wurde wie folgt begründet:
I.
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Der auf Zahlung weiterer Versicherungsleistung gerichtete Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber nur im tenorierten Umfang Erfolg.
11
Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung weiterer Versicherungsleistung folgen aus § 1 VVG i. V. m. dem die Parteien verbindenden Versicherungsvertrag. Hiernach hat der Versicherer im Versicherungsfall die versprochene Versicherungsleistung zu erbringen. Ein Versicherungsfall liegt hier nach dem unstreitigen bestimmungswidrigen Austreten von Leitungswasser vor; ebenso unstreitig sind hierdurch im versicherten Wohngebäude der Klägerin Parkett- und Tapetenflächen beschädigt worden. Nach § 13 Nr. 1 b) VHB 2008 reguliert der Versicherer bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung. Nach § 7 b) VHB 2008 sind verslcherte Kosten auch Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
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Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu ersetzenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer zur Schadensbeseitigung investiert hätte.
Der Versicherungsnehmer kann daher nicht die Kosten für die komplette Erneuerung einer einheitlich gestalteten Fläche verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn nur die beschädigte Teilfläche saniert wird. Selbst wenn nach der Reparatur einer Sache die Lebensdauer, die Leistungsfähigkeit oder das Aussehen der Sache noch beeinträchtigt ist, kann die Sache als „repariert“ nach der Verkehrsansicht gelten. Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist. Ein möglicher Wertminderungsausgleich privilegiert demnach den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet. Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken VersR 2011, 489, Rn. 50 f. bei juris m. w. N.; OLG Hamm VersR 2016, 660, Rn. 23 ff. bei juris m. w. N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klägerin bei Abwägung aller Umstände Reparaturkosten nicht im vollen geltend gemachten Umfang verlangen.
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1. Kosten für Reparatur bzw. teilweisen Austausch des Parkettfußbodens sind in Höhe von € 8.770,93 € netto zu regulieren.
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a) Die Erforderlichkeit des Aufwandes von Kosten in dieser Höhe folgt aus den Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. …, der für Gutachten der vorliegenden Art hinreichend qualifiziert ist und der sein schriftliches Gutachten nachvollziehbar mündlich erläutert hat. Aus den Ergebnissen der Begutachtung folgt, dass in Anwendung der genannten Grundsätze hier die Erneuerung der gesamten Parkettfläche wie geltend gemacht verlangt werden kann.
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Der Sachverständige hat ausgeführt, optische Beeinträchtigungen am Parkettboden durch die gegenständliche Feuchtigkeitseinwirkung in Wohn- und Essbereich zwar jeweils auf geschätzt lediglich der Hälfte der Raumfläche wahrgenommen zu haben. Auf Grund fehlender Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte sei nach sachverständiger Auffassung jedoch ein Komplettaustausch der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich erforderlich. Optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte an verbleibende Parkettstäbe entstünden, seien angesichts der guten Sichtbarkeit des Parketts bzw. der optischen Beeinträchtigung als nicht hinnehmbar einzustufen. Außerdem sei nicht nur die vorhandene Parkettsorte selbst nicht mehr erhältlich, sondern insbesondere auch Parkettstäbe in entsprechendem Maß, womit ein Teilaustausch ohnehin nicht in Betracht komme. Darüber hinaus reiche ein bloßes Abschleifen und ggf. Neuversiegeln des Parkettbodens zur Beseitigung der Schäden nicht aus, weil von einer feuchtigkeitsbedingten Beschädigung der Tragschicht des Parketts auszugehen sei, deren Auswirkungen hierdurch nicht zu beseitigen seien; jedenfalls aber komme aufgrund der geringen Stärke der Parkettschicht ein Abschleifen und Neuversiegeln ohnehin nicht in Betracht.
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Der Sachverständige hat nachvollziehbar die Kosten gemäß dem klägerseits vorgelegten, auf Austausch von 40 qm Parkett bezogenen Kostenvoranschlag als angemessen erachtet und unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Preisniveau von 2019 Kosten in Höhe von 8.770,93 € netto als angemessen erachtet. Die vom Sachverständigen ermittelten Kosten erscheinen insgesamt auch in Anwendung des § 287 ZPO als angemessen.
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b) Ein Abschlag hiervon aufgrund eines möglicherweise optisch nicht mehr neuwertigen Zustandes des beschädigten Parketts vor dem Versicherungsfall war nicht zu berücksichtigen. Die vorstehend zu regulierenden Kosten stellen die aus Sicht des Versicherungsnehmers notwendigen Reparaturkosten dar; einen entsprechenden Abschlag sieht § 13 Nr. 1 b) VHB 2008 nicht vor.
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c) Dem Vorstehenden kann die Beklagte auch nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, dass die Klägerin durch Unterlassen von Trocknungsmaßnahmen den Schadensumfang vergrößert hätte.
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Hierfür bestanden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft ausgeführt, dass das ausgetretene Wasser auf der vollen Fläche von Wohn- und Esszimmer auf dem Parkett stand und sie gegenüber einem von dem Beklagten entsandten Techniker gegenüber darauf gedrungen habe, dass Trocknungsgeräte aufgestellt werden, wozu es dann aber nicht gekommen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten sachverständigen Ausführungen kommt es aber letztlich nicht darauf an, ob – wie von dem Beklagten behauptet – demgegenüber die Klägerin selbst für weitere Trocknungsmaßnahmen habe sorgen wollen. Dass nämlich zumindest in weiten Teilen von Wohn- und Esszimmer Schäden eingetreten sind, welche eine Teilreparatur bzw. einen Teilaustausch von Parkett aus Sicht des Versicherungsnehmers unzumutbar erscheinen lassen, war letztlich bereits Folge der einmaligen Einwirkung von Feuchtigkeit, ohne dass nach dem Gesamteindruck des Gerichts (§ 286 ZPO) von den Ergebnissen der persönlichen Anhörung der Klägerin und der sachverständigen Begutachtung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass im nennenswerten Umfang (§ 287 ZPO) gerade unzureichende bzw. unterlassene Trocknungsmaßnahmen erst zum gegenständlichen Schadensumfang geführt haben.
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2. Kosten für die Erneuerung von Tapetenflächen sind in Höhe von € 5.852,52 € netto zu regulieren.
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Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass ca. 8% der Wandfläche im Essbereich vom Schadensfall betroffen seien, allerdings keinesfalls nur flächenmäßig untergeordnete Schäden eingetreten seien. Aus fachlicher Einschätzung – ohne dass es dahingehend technische oder sonstige objektiv-wissenschaftliche Maßstäbe gebe – erscheine die Entstehung eines optischen Bruchs dadurch zumutbar, dass im Wohnbereich keine Erneuerung von Tapetenflächen stattfinde und insofern ein Bruch zu erneuerten Tapetenflächen im Esszimmer entstehe, nicht aber innerhalb des Esszimmerbereiches. Stoßstellen zwischen den erneuten Tapetenbereichen in einem begrenzten Teil des Esszimmers und den übrigen Bereichen wären deutlich wahrnehmbar und auch nicht malermäßig ausgleichbar, weil es sich um Textiltapeten handele, welche auch nicht überstrichen werden würden. An den Stoßstellen gebe es Probleme mit der Fortsetzung von in den Tapetenbahnen enthaltenen Textilfäden. Insgesamt erscheine es ausreichend, nur den Essbereich malermäßig mit einer Textiltapete neu zu gestalten, und zwar auf einer Fläche von ca. 50 qm. Der Sachverständige hat nachvollziehbar hergeleitet, dass in Kürzung des für Malerarbeiten klägerseits vorgelegten Kostenvoranschlags hierfür insgesamt Kosten von 6.033,53 € netto anfallen; hierauf sei im Hinblick auf das Preisniveau im Jahr 2019 eine Kürzung von 3% vorzunehmen. Die sich hieraus ergebenden Kosten in Höhe von 5.852,52 € netto erscheinen insgesamt auch in Anwendung des § 287 ZPO als angemessen.
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3. An zu regulierenden Räumkosten (§ 7 b) VHB 2008) stellen dem Sachverständigen zufolge die klägerseits mittels Angebot der Firma … geltend gemachten Kosten notwendige unmittelbare Folgeleistungen für die Schadensbeseitigung dar; der sich dem Sachverständigen zufolge unter Berücksichtigung einer mengenmäßigen Kürzung ergebende Nettobetrag von 1.402,00 € erscheint insgesamt auch in Anwendung des § 287 ZPO als angemessen.
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4. Auf die sich aus dem Vorstehenden ergebende Summe von 16.025,45 € sind die vom Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.582,70 € und 3.500,00 € anzurechnen; für die Regulierung einer Wertminderung besteht kein Raum mehr.
255. Die vorstehenden Ansprüche sind nicht verjährt, da – unterstellt, dass diese im Jahr 2019 entstanden und in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist bereits zum 01.01.2023 verjährt wären – jedenfalls die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorher durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden ist. Die Klage ist dem Beklagten zwar erst im Jahr 2023 zugestellt worden. Die Zustellung wirkte jedoch i. S. d. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht am 23.12.2022 zurück, da das Gericht erst am 03.02.2023 die Rechnung über den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss an die Klägervertreter übersandt hat und daraufhin unverzüglich bereits am 07.02.2023 der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden ist.
26
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, da nach Durchführung der notwenigen Reparaturen die auf die entstehenden Kosten anfallenden Mehrwertsteuerbeträge zu regulieren sein werden. Die tenorierte Feststellung war – der Klagebegründung folgend – als Minus zum von der Klägerin weitergehend formulierten Feststellungsantrag zuzusprechen.
III.
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Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 BGB; allerdings bezogen auf den Wert der zu Recht geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 10.942,75 € zuzüglich 80% der auf einen Betrag von 16.025,45 € anfallenden Mehrwertsteuer. Der dahingehende Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.