Neues Urteil zum Recht der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 01.02.2022 – 8 U 2196/21) scheidet eine sog. konkrete Verweisung eines Konstruktionsmechanikers auf eine Tätigkeit als angestellter Fahrer und Messgehilfe bei einer staatlichen Behörde im konkreten Fall aus, da es auch ohne Einkommensverlust an einer Wahrung der Lebensstellung des Versicherten fehlt. Maßgebend hierfür ist in erster Linie, dass es sich bei der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit um einen Ausbildungsberuf handelt und der Versicherte die Gesellenprüfung abgeschlossen hatte, während es sich bei der Verweisungstätigkeit nicht um einen Ausbildungsberuf handelt und die hierfür erforderlichen arbeitsplatzspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger in einer vierwöchigen Anlernphase vermittelt wurden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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[...] Im Mittelpunkt des Streites steht die Frage, ob eine Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgenommene neue Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers im Wege einer „konkreten Verweisung“ den Versicherungsfall beendet hat.
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Zum einen verbindet die Parteien unter Vers.-Nr. … eine Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung (Versicherungsbeginn 01.09.2007, versichert sind - mit vereinbarter Dynamik - BU-Leistungen bis längstens 31.08.2052 in Form einer Monatsrente von 500 € nebst Überschussbeteiligung sowie Befreiung vom tariflichen Gesamtbeitrag in Höhe von 51,15 €, vgl. Versicherungsschein vom 14.11.2007, Anlage K 1).
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Zum anderen besteht unter Vers.-Nr. … eine fondsgebundene Berufsunfähigkeitsversicherung „BerufsunfähigkeitsPolice Invest“ (Versicherungsbeginn 01.04.2011, versichert sind BU-Leistungen bis längstens 31.03.2052 in Form einer Monatsrente von 500 € nebst Überschussbeteiligung sowie Befreiung vom tariflichen Beitrag in Höhe von 39,10 €, vgl. Versicherungsschein vom 13.05.2011, Anlage K 2).
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Nachdem der Kläger in seinem erlernten Beruf als angestellter Konstruktionsmechaniker erkrankte (morbus cron, Ileozökal-Resektion, Anpassungsstörung) und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machte, erkannte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.05.2012 ihre Leistungspflicht aus beiden Verträgen an und erbrachte - unstreitig - die geschuldeten Leistungen.
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Nach Durchführung bedingungsgemäßer Nachprüfungsverfahren für beide Verträge teilte die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2019 (Anlage K 4) dem Kläger die Leistungseinstellung mit und datierte das Ende ihrer Leistungspflichten „zum Vertrag …“ auf den 31.12.2019 und „zum Vertrag …“ auf den 29.02.2020. Zur Begründung beruft sich die Beklagte darauf, dass beim Kläger zwar „in der Tätigkeit als Konstruktionsmechaniker weiterhin unverändert eine Berufsunfähigkeit vorliegt“, er aber in seiner nunmehr ausgeübten anderweitigen Tätigkeit als angestellter Fahrer und Messgehilfe bei dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung des Freistaates Bayern eine neue Berufstätigkeit ausübe, die seine versicherte „Lebensstellung“ wahre. Aufgrund der vertraglich vereinbarten konkreten Verweisung auf diese neue Tätigkeit, die der Kläger ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben könne, ende in beiden Verträgen der Versicherungsfall.
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Gegen diese Leistungseinstellung wehrt sich der Kläger mit seiner unter dem 13.11.2020 erhobenen Klage. Er hält die Leistungseinstellung für unwirksam, weil seine neue Tätigkeit mit seinem versicherten Beruf nicht vergleichbar sei und keine konkrete Verweisung erlaube.
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Die Beklagte beharrt auf ihrer Leistungseinstellung.
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Das Landgericht hat - ohne Beweisaufnahme, im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO - mit Endurteil vom 27.05.2021 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die konkrete Verweisung auf die neue Tätigkeit wirksam sei und die vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten beendet habe.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageansprüche unverändert weiterverfolgt.
11Im Berufungsrechtszug beantragt der Kläger:
12Unter Abänderung des am 27.05.2021 verkündeten Endurteils des Landgerichts Weiden wird beantragt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend ab 01.01.2020 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer … monatliche Leistungen in Höhe von 500,00 € längstens bis zum Vertragsende am 31.08.2052 zuzüglich der Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend ab 01.03.2020 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer … monatliche Leistungen in Höhe von 538,57 € längstens bis zum Vertragsende am 31.03.2052 zuzüglich der Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer … für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, rückwirkend ab 01.01.2020, längstens jedoch bis 31.08.2052, und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer … für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, rückwirkend ab 01.03.2020, längstens jedoch bis 31.03.2052, beitragsfrei zu stellen sowie die eingezahlten Versicherungsbeträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zurückzubezahlen und im Übrigen bedingungsgemäß fortzuführen.
4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen.
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Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO durchgeführt und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 07.01.2022 bestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.01.2022 abschließend Stellung genommen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg begründet das Urteil wie folgt:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als dem Klagebegehren in der Hauptsache im vollen Umfang stattzugeben ist. Die von Beklagtenseite mit Schreiben vom 25.11.2019 (Anlage K 4) dem Kläger gegenüber ausgesprochene konkrete Verweisung auf die neue berufliche Tätigkeit findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze und kann deshalb eine Leistungseinstellung nicht begründen. Der Kläger kann vielmehr eine Fortsetzung der ausbedungenen Vertragsleistungen auch über den 01.01.2020 bzw. den 01.03.2020 hinaus beanspruchen.
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Im Rahmen der kurzen Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist auszuführen:
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1. Anders als vom Erstgericht konkludent in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insinuiert, kann man nicht für beide Versicherungsvertragsverhältnisse eine einheitliche Prüfung der streitigen Verweisung vornehmen.
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Nachdem der Kläger auf Anfrage des Senats nunmehr mit Schriftsatz vom 23.11.2021 die für den ersten Vertrag aus 2007 geltenden BB-BUZ vorgelegt hat (Anlage K 12) steht fest, dass die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen (aus 2007 bzw. aus 2011) im Wortlaut unterschiedliche Regelungen zur Frage einer konkreten Verweisung enthalten, so dass eine binnendifferenzierende Prüfung der beiden Verträge geboten ist.
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Es wäre aufgrund des unterschiedlichen Vertragsinhalts im Ansatz denkbar, dass der Kläger zwar aus einem Vertrag keine Leistungen mehr verlangen kann, weil die von Versichererseite ausgesprochene konkrete Verweisung rechtswirksam dessen Leistungspflicht beendet hat, hingegen aus dem zweiten Vertrag ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers fortbesteht, weil die Verweisung dort nicht den vertraglichen Vorgaben gerecht wird.
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Indes kann der Kläger im Streitfall aus beiden Verträgen fortgesetzte Leistungen verlangen, weil die Verweisung der Beklagten nach beiden Bedingungswerken nicht den vereinbarten Regelungen zum Nachprüfungsverfahren entspricht.
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2. Das Landgericht hat zunächst mit überzeugender Begründung und zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass jene Einstellungsmitteilung der Beklagten vom 25.11.2019 (Anlage K 4) den formellen und formalen Anforderungen an eine Änderungsmitteilung des Versicherers zur Begründung einer künftigen Leistungseinstellung gerecht wird (LGU 6-8). Dies greift die Berufung auch nicht (mehr) an.
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Nach der gesetzlich gebotenen eigenen Beweiswürdigung unter Einbeziehung des beiderseitigen Berufungsvorbringens und im Bewusstsein, dass es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, juris Rn. 10 f.), kommt der Senat hier zu einer Bindungswirkung der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Da hier der Versicherer für beide Vertragsverhältnisse eine einheitliche Mitteilung versandt hatte, kann sich die anschließende Prüfung bei beiden Verträgen auf die Frage der materiellen Wirksamkeit der Leistungseinstellung beschränken.
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3. Zur Berufstätigkeit des Klägers ist - nach den auch insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 2-3) und ergänzt durch aktenkundige anamnestische Angaben des Klägers zu seinem Werdegang (vgl. etwa in Anl. K 8) und durch weitere Schriftsatzanlagen (etwa Arbeitsverträge, Anlagen K 6 bzw. K 9) - von Folgendem auszugehen:
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Der 1991 geborene Kläger hat zunächst einen Qualifizierten Hauptschulabschluss erreicht, anschließend eine begonnene Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker in 2006 abgebrochen, dann für zwei Schuljahre eine Wirtschaftsschule besucht, sodann in den Jahren 2007 bis 2011 eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker durchlaufen und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen, bevor er anschließend ab 01.09.2011 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im Mai 2012 als angestellter Mitarbeiter bei der Firma I. GmbH mit den Aufgabengebieten „Arbeitsplatz im Schneidebereich, Schachteln von Plänen“ mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden im Schichtbetrieb für ein Monatsgehalt von brutto 2.000,00 € berufstätig war.
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Ab 16.04.2018 (vgl. Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers vom 06.03.2020, Anlage K 10) bzw. ab 01.03.2019 (vgl. Arbeitsvertrag, Anlage K 9) ist der Kläger auf unbestimmte Zeit als „Teilzeitbeschäftigter mit 90 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten“ bei dem Freistaat Bayern, Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, als „Fahrer und Messgehilfe im Sachgebiet 222, Projektbezogener Außendienst, Qualitätssicherung, Verfahrensentwicklung für die Gebietstopographie“ tätig. „Zu seinen Aufgaben gehört die Führung, Pflege und Wartung des Dienstfahrzeuges sowie verschiedene Messtätigkeiten im Außendienst. Die topographische Erkundung in der Gebietstopographie wird in ständig wechselnden Gebieten in ganz Bayern durchgeführt. Neben dem Außendienst sind zeitweise Auswerte- und Recherchearbeiten am PC im Innendienst zu erledigen. Der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand im Außen- und Innendienst beträgt 7 Stunden.“ (vgl. Anlage K 10). Er ist in Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert und erzielte daraus - abgestellt auf den hier relevanten Zeitraum der Leistungseinstellungsmitteilung im November 2019 - ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 2.200,00 €.
28Wie das Erstgericht weiter festgestellt hat, „betrug die Einarbeitungszeit des Klägers auf der neuen Stelle etwa vier Wochen, seitdem erledigt er die übertragenen Aufgaben in Absprache mit dem Sachgebietsleiter selbständig, seine Hauptaufgabe liegt im Führen des Dienstfahrzeugs sowie dessen Wartung im kleineren Umfang, außerdem unterstützt er den Gebietstopographen bei der Geländeaufnahme im Außendienst; im Innendienst wertet der Kläger digitale Luftbilder mit einer Software aus und erledigt Recherchetätigkeiten, er hat keine Weisungsbefugnis und wenig Spielraum bei der Planung und Gestaltung der Arbeit“ (LGU 3).
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4. Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund sodann mit überzeugender Begründung und zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass „das Einkommen aus der aktuellen Tätigkeit des Klägers … zumindest dem Einkommen, das der Kläger in gesunden Tagen zuletzt erzielt hat“ entspricht (LGU 9). Dies greift die Berufung auch nicht (mehr) an.
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Nach der gesetzlich gebotenen eigenen Beweiswürdigung unter Einbeziehung des beiderseitigen Berufungsvorbringens und im Bewusstsein, dass es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, juris Rn. 10 f.), kommt der Senat hier zu einer Bindungswirkung der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen.
31
Es ist deshalb davon auszugehen, dass hinsichtlich des Einkommens keine rechtlich relevante Schlechterstellung des Klägers mit der Ausübung der neuen Tätigkeit verbunden ist. Die insoweit maßgeblichen Besonderheiten hat das Erstgericht zutreffend (insbesondere auch unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18, juris) herausgestellt.
325. Für die „Wahrung der Lebensstellung“ im Rahmen einer konkreten Verweisung ist von folgendem rechtlichen Rahmen auszugehen (zum Ganzen: vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Abschn. VI., S. 357 ff. m.w.N.; Thomas Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, Nach der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2020, Abschn. L. XIII., S. 304 ff. m.w.N.):
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern. Aus diesem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Regelung des § 2 AVB ergibt sich, dass maßgeblich nach den Versicherungsbedingungen nicht die reine Differenz der im Beruf erzielten Einkommensbeträge, sondern die über das erreichte Einkommen hinausgehend zu berücksichtigende Gleichwertigkeit der Lebensstellung ist.
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Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, juris m.w.N.).
35
Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten. Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVB.
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Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Es ist Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind.
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Will aber - wie hier - der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben.
38
Eine Verweisung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist. Wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden. Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08, juris m.w.N.).
39
Zum anderen sind bloße „Aufstiegsmöglichkeiten“ schon per se nicht Bestandteil der versicherten Berufstätigkeit. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine „Karriereversicherung“, die das Risiko des Versicherten abdeckt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen kann; Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der noch nicht ausgeübt wird, sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie bloße Karrierechancen keine Rolle spielen, sind auch bloße Einkommenschancen unerheblich. Aussichten und Chancen, die sich dem Versicherten in seinem Beruf geboten haben, prägen seinen Status jedenfalls dann nicht, wenn offen ist, ob der Versicherte sie verwirklichen kann. Daher prägen bei Fortführung des Berufs erwartete Einkommenssteigerungen die Lebensstellung nur dann, wenn ihr Eintritt sicher prognostiziert werden kann (vgl. Neuhaus, VersR 2019, 1464 ff. unter 3. „Lebensstellung und Einkommen“ m.w.N.).
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Die versicherte Person darf - im Falle einer konkreten Verweisung - keinen unzumutbaren wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg erleiden; ihr sozialer Status muss im Wesentlichen erhalten bleiben. Gewisse Abstriche müssen allerdings hingenommen werden. Die - fließende - Grenze ist überschritten, wenn der wirtschaftliche oder der soziale Abstieg „spürbar“ sind (vgl. BGHZ 102, 194; BGH, NJW 2017, 731; BGH, NJW-RR 2010, 906). Der wirtschaftliche Status ist wesentlich durch das bislang erzielte Einkommen geprägt. Fehlt es an einem Einkommensnachteil oder verdient die versicherte Person im neuen Beruf gar mehr als im bisherigen, ist damit in aller Regel nicht nur ihr wirtschaftlicher, sondern auch ihr sozialer Status gewahrt. Das gilt natürlich nicht ausnahmslos (vgl. BGH, VersR 2018, 152 = NJW-RR 2018, 160). Es bedarf dann aber der Darlegung besonderer Umstände, wenn gleichwohl eine die Verweisung ausschließende Verschlechterung der Lebensstellung behauptet werden soll. Ob die Lebensstellung gewahrt ist, ist immer im Rahmen einer Gesamtabwägung festzustellen. Der rein soziale Status ist betroffen, wenn es darum geht, ob der Verweisungsberuf eine vergleichbare soziale Wertschätzung wie der frühere Beruf hatte. Maßgebend ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Betroffenen, sondern diejenige des sozialen Umfelds, in dem dieser sich bewegt hat. Auch insoweit entscheidet immer eine Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl. BeckOK-VVG/Mangen, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 172 Rn. 68 ff. m.w.N.).
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Da der soziale Status der versicherten Person durch die Verweisung nicht beeinträchtigt werden soll und dieser wiederum nicht nur von den Einkommensverhältnissen, sondern auch von dem mit der Ausübung eines bestimmten Berufs verbundenen Sozialprestige abhängt, darf eine Tätigkeit in dem Verweisungsberuf die soziale Wertschätzung des Versicherten nicht spürbar verschlechtern. Es geht dabei nicht um das durch Leistung erworbene soziale Ansehen des einzelnen Berufsträgers, sondern um das Prestige, das der betreffende Beruf in der Regel für jeden, der ihn ausübt, mit sich bringt. Entscheidend dafür ist die Einschätzung des lokalen und sozialen Umfelds, in dem der Versicherte sich bewegt. Indikatoren für das mit einem Beruf verbundene Sozialprestige sind die zu seiner Ausübung notwendige Ausbildung, eine besondere Vertrauenswürdigkeit, die Rolle des Vorgesetzten, die Befugnis zu Entscheidungen über den Einsatz von Personen und Sachen, Planungs- und Gestaltungsfreiheit, das mit der Tätigkeit verbundene Ausmaß von Selbstständigkeit sowie eine freie Einteilung der Arbeitszeit und verlängerte Urlaubszeiten. In fehlenden Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten kann die geringere soziale Wertschätzung eines Berufs und des in ihm Tätigen zum Ausdruck kommen. Umgekehrt können im neuen Beruf sich bietende weitergehende Aufstiegschancen im Hinblick auf die unsichere Realisierung nur ausnahmsweise Einkommensverluste ausgleichen. Ein Verlust an sozialer Wertschätzung verbunden mit geringeren Qualifikationsanforderungen in dem neuen Beruf kann durch ein höheres Einkommen und eine bessere soziale Absicherung nicht kompensiert werden. Signifikant für die soziale Bewertung eines Berufes ist vor allem seine Abhängigkeit von einem bestimmten Ausbildungsniveau, über die eine Verweisung sich nicht ohne weiteres hinwegsetzen darf. So braucht ein Versicherter mit Lehrberuf grundsätzlich keine Berufstätigkeit akzeptieren, für die keine Ausbildung erforderlich ist (vgl. MüKo-VVG/Dörner, 2. Aufl. 2017, § 172 Rn. 172 f. m.w.N.).
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Der vom BGH entwickelte Begriff „soziale Wertschätzung“ soll helfen, den Vergleichsberuf mit der bisherigen Lebensstellung vergleichbar zu machen, und zwar zusätzlich zu reinen Einkommensgesichtspunkten. Die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, und bei der Verweisung soll ein „sozialer Abstieg“ des Versicherten verhindert werden. Ein höheres Einkommen bei niedrigerer Arbeitszeit kann deshalb die nicht mehr nutzbaren Qualifikationen und die darauf gegründete Wertschätzung nicht ausgleichen. Die Wertschätzung eines Berufes hängt zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten seine Ausübung erfordert. Diese sind deshalb für die Frage der Verweisbarkeit ausschlaggebend. Die Verweisung eines Versicherten, der zwar die Gesellenprüfung nicht abgelegt hat, jedoch jahrelang als Kfz-Mechaniker berufstätig war, auf Tätigkeiten, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erfordern, ist unzulässig (vgl. BGH, VersR 1993, 1472). Allerdings ist die Verweisung eines Gelernten auf einen Beruf, der keine Ausbildung erfordert, auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist stets, ob die bisherige Lebensstellung gewahrt ist. Bei der Frage, welche weiteren Gesichtspunkte in Betracht kommen, ist zu beachten, dass es grundsätzlich nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen ankommt, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufs in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt. Von Bedeutung ist aber die Wertschätzung des konkreten Tätigkeitsfeldes, das dieses in seinem betrieblichen Umfeld genießt (vgl. Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 172 Rn. 98 f. m.w.N.).
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Der Umstand, dass das Einkommen des Versicherungsnehmers im versicherten Beruf (hier: gelernter Landmaschinenmechaniker, zuletzt als selbständiger Hufbeschlagschmied tätig) nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel (neue Tätigkeit zunächst als Anlagenwart / Maschinenführer in einer Biogasanlage, zuletzt als Lagerist) zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2017 - IV ZR 11/16, juris).
44
6. Für den Vertrag mit Vers.-Nr. … (Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung, Versicherungsbeginn 01.09.2007; im Folgenden auch: Vertrag Nr. 1) gilt vor diesem Hintergrund:
45
a) In den vereinbarten Vertragsbedingungen (Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge E 5, Bed. Juni 2007, Anlage K 12) hat sich die Beklagte die Möglichkeit einer konkreten Verweisung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten.
46
Gemäß § 7 Abs. 1 AVB gilt (Auszug, Hervorhebungen durch den Senat):
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Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 ausübt.
48Dazu bestimmt § 2 Abs. 1 AVB (Auszug, Hervorhebungen durch Senat):
49Ist die versicherte Person … außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand … als vollständige Berufsunfähigkeit.
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Zur Verdeutlichung:
51
Nähere Erläuterungen oder Definitionen, unter welchen Voraussetzungen eine neue Tätigkeit der „bisherigen Lebensstellung“ entspricht, enthalten die Bedingungen nicht. Insbesondere ist eine differenzierte Betrachtung nach „Einkommen“ einerseits und „sozialer Wertschätzung“ andererseits nicht aus dem Bedingungswortlaut zu entnehmen.
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Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen ist vom Wortlaut auszugehen, wobei die Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers maßgeblich ist - dabei können die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und das damit einhergehende Günstigkeitsprinzip erst zur Anwendung kommen, wenn die jeder Kontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorauszugehende Auslegung zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 - IV ZR 287/10, juris).
53
Im vorliegenden Fall kann der Versicherungsnehmer § 2 Abs. 1 AVB entnehmen, dass zum Ausfüllen des Begriffs „Lebensstellung“ maßgeblich nicht nur das im bisher ausgeübten Beruf gezahlte Entgelt ist, sondern weitere Umstände bedeutsam sein können, die seine Lebensstellung prägen. Es bildet deshalb nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den alleinigen Vergleichsmaßstab, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft hat.
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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die „versicherte“ Lebensstellung des Klägers wird nicht dadurch gewahrt, dass er nunmehr - ohne Einkommensverlust - als „Messgehilfe und Fahrer“ für eine Behörde des Freistaates Bayern tätig ist.
55Der Kläger hatte eine reguläre Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker durchlaufen und erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Er hat dann im Ausbildungsberuf als angestellter Facharbeiter in Vollzeit gearbeitet. Dadurch wurde seine damalige Lebensstellung im versicherungsrechtlichen Sinne geprägt und der „versicherte Beruf“ im Sinne der abgeschlossenen privatrechtlichen Berufsunfähigkeitsvorsorge konkretisiert. Schon im Ausgangspunkt muss es der Kläger nicht hinnehmen, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Konstruktionsmechaniker erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung (ergo: seine berufliche Qualifikation) durch die neue Tätigkeit deutlich unterschritten werden, denn der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2017 - IV ZR 11/16, juris).
56Wenn schon die Verweisung eines Versicherten, der zwar die Gesellenprüfung nicht abgelegt hat, jedoch jahrelang als Kfz-Mechaniker berufstätig war, auf Tätigkeiten, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erfordern, unzulässig ist (vgl. Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 172 Rn. 99 unter Verweis auf BGH, VersR 1993, 1472), so gilt das erst recht im Falle des mit Gesellenbrief im erlernten Beruf tätig gewesenen Klägers.
57Die neue Tätigkeit als Messgehilfe und Fahrer hingegen ist kein Ausbildungsberuf. Die hierfür erforderlichen arbeitsplatzspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten wurden dem Kläger in einer 4-wöchigen Anlernphase vermittelt. Es ist weder vorgetragen noch für den Senat anderweitig ersichtlich, dass der Kläger seine erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse als Konstruktionsmechaniker in der neuen Tätigkeit auf irgendeine Art und Weise fördernd einbringen könnte.
58Daran ändert nichts, dass der Arbeitgeber (Freistaat Bayern) bei vergleichbaren Stellenausschreibungen aktuell im Anforderungsprofil neben dem Hauptschulabschluss eine „abgeschlossene Berufsausbildung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf“ auflistet (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.12.2021). Zum einen handelt es sich hierbei ausdrücklich um auf ein Jahr befristete Stellenangebote mit dem in Fettdruck gehaltenen Obersatz: „Zielsetzung der Beschäftigung ist die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis“, hingegen liegt dem Arbeitsvertrag des Klägers ein auf Dauer angelegtes und unbefristetes Teilzeit-Angestelltenverhältnis (90%) zu Grunde, wobei eine beamtenrechtliche Perspektive im Arbeitsvertrag keinen Niederschlag gefunden hat. Zum anderen wertet es die neue Berufstätigkeit an sich nicht auf, wenn der neue Arbeitgeber von mitgebrachten, aber nicht näher konkretisierten Berufsausbildungsergebnissen des Stellenbewerbers profitieren will, um sich so eigene - allgemein anerkannte und geprüfte - berufsausbildende Maßnahmen zu ersparen.
59Entgegen dem Beklagtenvorbringen (vgl. etwa Schriftsatz vom 08.12.2021, S. 3) kann man dem Kläger auch nicht vorhalten, er stelle seine neue Tätigkeit „bewusst abwertend und jedenfalls unzutreffend“, weil den Tatsachen widersprechend, als bloßer „Messgehilfe“ dar. Denn die Tätigkeitsbeschreibung als „Fahrer und Messgehilfe“ ist wortwörtlich der ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 08.12.2021 eingereichten „Tätigkeitsbeschreibung“ des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Beschäftigungsbehörde als unmittelbarer „Arbeitgeber“) vom 06.03.2020 entnommen (vom Kläger bereits vorgelegt als Anlage K 10).
60Eine Berufstätigkeit als Gehilfe und Fahrer bleibt „Hilfstätigkeit“ plus Fahrertätigkeit, auch wenn diese „in einem innovativen Bereich“ und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst erfolgt (so aber mit gegenteiliger Wertung LGU 10). Deren Einordnung von Beklagtenseite als „abwechslungsreiches, zukunftsorientiertes und verantwortungsvolles Aufgabengebiet“ (vgl. Schriftsatz vom 08.12.2021, Seite 3) ist ersichtlich ein aus Allgemeinplätzen zusammengesetztes nicht einzelfallbezogenes Argumentieren, das der konkreten Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers vom 06.03.2020 widerspricht. Jedenfalls vermag der Senat der „Führung, Wartung und Pflege des Dienstfahrzeuges“ diese Attribute nicht beizumessen, ebenso wenig dem Unterstützen des Gebietstopographen bei dessen - verantwortlichen - Messtätigkeiten. Der Kläger ist als „normaler Fahrer eines Sachbearbeiters (hier: Gebietstopographen)“ tätig, er ist nicht hervorgehobener „Chef-Fahrer“ oder persönlicher Fahrer eines Prominenten oder Repräsentanten, dessen herausgehobene innerbetriebliche und damit soziale Position und eine davon abzuleitende objektive gesellschaftliche Wertschätzung auf den Chauffeur „abfärben“ und dessen Lebensstellung „aufwerten“ könnte.
61Zudem war der Kläger im Herkunftsberuf ortsfest in einem Betrieb am Wohnort beschäftigt, für die neue Tätigkeit ist hingegen laut vorzitierter Tätigkeitsbeschreibung ein Arbeitseinsatz „in ständig wechselnden Gebieten in ganz Bayern“ erforderlich. Auch wenn die Kriterien „zusätzliche Freizeit“ und „fehlende betriebliche Erschwernisse (etwa Nachtarbeit oder Überstunden)“ im Rahmen der Vergleichbarkeit zwischen Herkunftsberuf und Verweisungstätigkeit grundsätzlich nicht zum Verrechnen mit Einkommensunterschieden herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, juris Rn. 25 m.w.N.), so können solche Unterschiede beim allgemeinen Vergleich der gegenüber zu stellenden Tätigkeiten durchaus ins Gewicht fallen. Denn der stationär am Wohnort Tätige kann in Arbeitspausen „zwischendurch“ private Angelegenheiten am Ort (etwa: Behördengänge, Arzttermine) erledigen, der tagsüber in ganz Bayern umher Fahrende indessen nicht.
62Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass all diese „Defizite“ der neuen Tätigkeit im Vergleich zum Herkunftsberuf allein dadurch aufgewogen werden könnten, dass der Kläger nunmehr im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine derart überhöhte abstrakte „Strahlkraft“ des Freistaates Bayern als Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis ist an harten Fakten nicht festzumachen und konkrete Argumente hierfür sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich - der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber (Bund, Land, Kommunen, Gebietskörperschaften) auf dem Bewerbermarkt bei qualifizierten „Facharbeitern“ bekanntermaßen keinen „Heimvorteil“ besitzen und ihre Konkurrenzfähigkeit werbend herausstellen müssen, um den Personalbedarf überhaupt annähernd decken zu können, belegt eher das Gegenteil.
63c) Im Ergebnis kann deshalb der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Nr. 1 vom Versicherer nicht mit Erfolg auf die neue Tätigkeit als Fahrer und Messgehilfe des Landesamts verwiesen werden, denn diese neue Tätigkeit entspricht nicht der versicherten Lebensstellung. Die vom Kläger aus seiner anerkannten Berufsunfähigkeit im Herkunftsberuf als Konstruktionsmechaniker hergeleitete Eintrittspflicht der Beklagten besteht fort, der - gedehnte - Versicherungsfall dauert an.
647. Für den Vertrag mit Vers.-Nr. … (Berufsunfähigkeitsversicherung „BerufsunfähigkeitsPolice Invest“, Versicherungsbeginn 01.04.2011, im Folgenden auch: Vertrag Nr. 2) gilt vor diesem Hintergrund:
65In den vereinbarten Vertragsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die BerufsunfähigkeitsPolice Invest E 23, AVB Dezember 2010, bei Anlage K 2) hat sich die Beklagte die Möglichkeit einer konkreten Verweisung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten.
66Gemäß § 24 Abs. 1 AVB gilt:
67Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 7 Absatz 1 ausübt.
68Dazu bestimmt § 7 Abs. 1 AVB (Auszug, Hervorhebungen durch den Senat):
69Ist die versicherte Person … außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt … Berufsunfähigkeit vor. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
70Zur Verdeutlichung:
71
Im Unterschied zum Bedingungswerk zu Vertrag Nr. 1 ist nunmehr der Begriff der „Lebensstellung“ in § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AVB vertraglich definiert worden. Ob sich daraus ein zu Vertrag Nr. 1 abweichender Vertragsinhalt ergibt, ist nachfolgend zu prüfen.
72
b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
73
Dem Wortlaut nach legt § 7 Abs. 1 Satz 2 AVB nur fest, dass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ausgeschlossen ist, wenn „sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“.
74Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel im Umkehrschluss aber nicht, dass eine Verweisung schon dann ausgeschlossen wäre, wenn nur einer der beiden Parameter, „Einkommen“ oder „soziale Wertschätzung“, spürbar unter das Niveau des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufes absinken würde. Ob die Verweisung in einem solchen Fall auch wirksam ist, bestimmt diese Klausel in § 7 Abs. 1 Satz 2 AVB dagegen nicht. Insoweit verbleibt es daher bei den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AVB geregelten Voraussetzungen einer Verweisung; die andere Tätigkeit muss der (versicherten) bisherigen Lebensstellung entsprechen (vgl. zu einer anderen „Verweisungsklausel“: BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18, juris Rn. 20).
75Die angeführte Vertragsklausel in § 7 Abs. 1 Satz 2 AVB darf deshalb nicht dahingehend fehlinterpretiert werden, dass eine konkrete Verweisung immer schon dann zulässig und erfolgreich wäre, wenn entweder das „berufliche Einkommen“ oder die „soziale Wertschätzung“ auf dem bisherigen Niveau verbleibt, und dass eine konkrete Verweisung nur dann ausgeschlossen wäre, wenn „sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung“ der anderen Tätigkeit - also beide Faktoren gleichzeitig - spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinken.
76
Die abgesicherte Lebensstellung wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit übereinstimmend auch vom Versicherungsnehmer-Verständnis von zwei gleichwertigen Parametern bestimmt, nämlich dem durch das Einkommen definierten wirtschaftlichen Faktor und der berufsbedingten sozialen Wertschätzung. Dass bei einem anderen Vertragsverständnis ein Element davon durch das andere völlig verdrängt werden kann, wie es hier der Klauselwortlaut suggerieren könnte, wäre wohl intransparent und überraschend. Es würde in letzter Konsequenz sonst wohl auch bedeuten, dass zum Beispiel eine gesteigerte soziale Wertschätzung (etwa in Pandemiezeiten eine Tätigkeit im Gesundheitswesen) bei gleichzeitig starkem Einkommensverlust nach dem Klauselverständnis der Beklagten eine Verweisung erlauben würde - das aber widerspricht dem Leitbild der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
77
Mit dieser Auslegung der Vertragsbedingungen bleibt der Senat bei seiner der Beklagten bereits aus einem früheren Berufungsverfahren bekannten Rechtsansicht (vgl. Hinweis-Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.12.2019 in 8 U 2015/19, S. 3-4, zum identischen Wortlaut der Verweisungsklausel).
78Hierin sieht sich der Senat auch bestärkt durch die Anmerkungen von Rogler (r+s 2017, 89) zum Urteil des BGH vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, in denen es (auszugsweise, Hervorhebungen durch den Senat) heißt:
79In den jüngsten Entscheidungen des BGH zur Berufsunfähigkeitsversicherung spielen auch Fragen der Verweisung eine zentrale Rolle. Eine gute Gelegenheit, um einen ersten Blick auf die zum 15. 9. 2016 im Bereich Verweisung aktualisierten Musterbedingungen zu werfen. Die Musterbedingungen des GDV sind für den Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können verwendet werden.
80
1. In § 2 Abs. 1 BUV (Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung) und BUZ (Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) wurde je ein neuer Satz 2 eingefügt: „Der bisherigen Lebensstellung entspricht nur eine Tätigkeit, die in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.“
81
Damit wird der in § 2 Abs. 1 (jetzt:) S. 1 BUV/BUZ verwendete Begriff der „bisherigen Lebensstellung“ erstmals in den Musterbedingungen selbst konkretisiert. Die bisherige Lebensstellung ist das zentrale Kriterium, an dem sich die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes messen lassen muss. Während jene bei einer nach den Musterbedingungen vereinbarten konkreten Verweisungsklausel das einzige formulierte Kriterium ist, muss die versicherte Person bei einer vereinbarten abstrakten Verweisung zusätzlich noch „aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage“ sein, den Verweisungsberuf auszuüben.
82In st. Rspr. beschreibt der BGH die bisherige Lebensstellung wie folgt: „Diese wird vor allem durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich - ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit - wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.“ (Zuletzt BGH 7. 12. 2016 - IV ZR 434/15, vgl. oben). Damit ist auf den ersten Blick erkennbar, dass sich der neue § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ bei dieser BGH-Definition „bedient“. Sowohl die BGH-Definition als auch § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ bestimmen die bisherige Lebensstellung inhaltlich positiv („ist … gefunden“ bzw. „entspricht nur“), beschränken sich also nicht auf eine rein negative Ab- bzw. Ausgrenzung (z. B. „scheidet aus“ bzw. „entspricht nicht“). Die bisherige Lebensstellung definiert damit eine Untergrenze für die Anforderungen an einen zumutbaren Vergleichsberuf (OLG München 7. 5. 2015 - 14 U 4138/14, r+s 2016, 479).
83
Erstes Zwischenfazit:
Die Einfügung des § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (zu diesem Auslegungsmaßstab konkret für die Berufsunfähigkeitsvers. zuletzt BGH 14. 12. 2016 - IV ZR 527/15, vgl. oben) ein Fortschritt. Ihm wird erstmals ausdrücklich und unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Verweisung für ihn auch mit der Möglichkeit eines Einkommensverlustes einhergehen kann. Auf der Grundlage der bisherigen Musterbedingungen musste diese Verschlechterung erst aus dem dort nicht näher definierten Kriterium der bisherigen Lebensstellung erschlossen werden und wirkte deshalb nicht selten (im untechnischen Sinne) überraschend. Die in § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ nun normierten Kriterien „Vergütung“ und „soziale Wertschätzung“ sind auf der Grundlage der BGH-Rspr. bereits jetzt - also auch für „Altverträge“ auf Basis der Musterbedingungen 2014 und früher - die zentralen Aspekte der „bisherigen Lebensstellung“. § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ bringt damit inhaltlich nichts Neues, ist aber als gut lesbare Klarstellung zu begrüßen.
84
Kritischer ist hingegen die zweite Neureglung im Verweisungsrecht der Musterbedingungen 2016 zu sehen. So können die Bedingungen ausweislich der Fußnoten 7 und 13 des § 2 Abs. 1 S. 2 BUV/BUZ ggf. durch folgenden Satz ergänzt werden: „Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht zur Zeit davon aus, dass im Regelfall eine Minderung der Vergütung in Höhe von bis zu 20% noch zumutbar ist.“
85
Wird dieser Satz Vertragsinhalt, wird der verständige Versicherungsnehmer ihm aufgrund seiner im Gesamtcharakter „vorsichtigen“ Formulierung nur erläuternde, informative Funktion beimessen können.
86
Daraus erhellt, dass durch einen in Altverträgen (im Streitfall: aus 2011) verwendeten Klauseltext, der seinerseits den Begriff der Lebensstellung näher umschreibt, jedenfalls kein von der bisherigen BGH-Rechtsprechung abweichendes Verständnis des Rechtsbegriffs „Lebensstellung“ begründet werden kann. Gerade der vom Versicherer hier verwendete Nachsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AVB: „Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.“) verdeutlicht dem Versicherten, dass es bei der hergebrachten Definition der „Lebensstellung“ bleiben soll - so wie es auch aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB („Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes…“) ersichtlich ist - und nicht ein hiervon abweichender, den Versicherten schlechter stellender, neuer Vertragsinhalt damit verbunden sein soll.
87
Für den Kläger als Versicherungsnehmer war deshalb nicht ersichtlich, dass seine beiden bei der Beklagten im Abstand von rund 3 ½ Jahren abgeschlossenen Verträge zum Schutz vor Berufsunfähigkeit allein deshalb unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen im Falle einer konkreten Verweisung enthalten, weil die Beklagte im Bedingungswerk 2007 zu Vertrag Nr. 1 den Begriff der „Wahrung (Entsprechen) der Lebensstellung“ nicht weiter erläutert, hingegen aber im Bedingungswerk 2011 dann durch zwei erläuternde Sätze zu ihren Gunsten Abweichungen installiert, indem sie eine konkrete Verweisung schon dann für möglich hält, wenn (nur) entweder das „Einkommen“ oder die „Wertschätzung“ aus dem versicherten Herkunftsberuf „gewahrt“ bleibt, d. h. „nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“. Eine solche Spitzfindigkeit, die eine Abweichung zu dem durch die BGH-Rechtsprechung geprägten Allgemeinverständnis der angesprochenen Verkehrskreise dadurch installieren will, dass sie statt dem Wort „und“ das Wort „oder“ verwendet, kann nicht ausschlaggebend sein.
88Es bleibt deshalb festzuhalten, dass mit dem unterschiedlichen Wortlaut der Verweisungsklausel in den beiden streitgegenständlichen Verträgen kein unterschiedlicher Regelungsgehalt verbunden ist.
89
Somit kann die Beklagte den Kläger auch hinsichtlich seiner auf Vertrag Nr. 2 gestützten Ansprüche auf fortgesetzten Leistungsbezug nicht wirksam auf die konkret neu ausgeübte Tätigkeit als Fahrer und Messgehilfe verweisen - zu den Gründen wird auf die oben stehenden Ausführungen zu Vertrag Nr. 1 unter Punkt 6. verwiesen.
908. Es scheitert deshalb im Streitfall die konkrete Verweisung des Versicherten auf eine neu aufgenommene anderweitige Berufstätigkeit bereits an allgemeinen Kriterien. Das gilt für beide Verträge gleichermaßen.
91
Einer Beweisaufnahme zur rückwirkenden Abklärung der konkreten Einzelheiten der Berufsausübung des Klägers „zuletzt in gesunden Tagen“ (hier: vor April 2012) bedarf es deshalb - in Abgrenzung zum Regelfall (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18, juris Rn. 18 m.w.N.) - hier nicht, auch ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich.
92Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte an sämtlichen Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Herkunftsberuf festhalten lassen müsste, die ihr bereits vor Mai 2012 bekannt gewesen waren und deshalb dem mit Wirkung vom 01.05.2012 erklärten bedingungslosen Leistungsanerkenntnis zu Grunde lagen.
93
Der Senat kann deshalb ohne Beweisaufnahme im schriftlichen Verfahren in der Sache entscheiden.
94
Da der Senat die Klauselauslegung des Landgerichts (LGU 8-9) - ungeachtet des Umstands, dass für die beiden Verträge zunächst im Wortlaut unterschiedlich formulierte Voraussetzungen zu prüfen waren - nicht teilt und die vom Versicherer ausgesprochene konkrete Verweisung des Klägers unwirksam ist, ist das Rechtsmittel des Klägers begründet, das Ersturteil abzuändern und der Klage stattzugeben.
95Aus Gründen der Übersichtlichkeit und mit Rücksicht auf die Verzinsung der Leistungsrückstände (gem. § 288 Abs. 1 BGB) hat der Senat - in Abweichung von den vereinfachend und kompakt formulierten Sachanträgen des Klägers, aber unter strikter Beachtung von § 308 Abs. 1 ZPO - den Verurteilungstenor sachlich getrennt nach Verträgen, nach Rückständen und nach künftigen Leistungen sowie nach dem zusätzlichen Feststellungsbegehren ausformuliert.
96Soweit der Kläger - ungeachtet der bereits in der Klageerwiderung hierzu vorgebrachten berechtigten Bedenken und gänzlich unberührt von den diesbezüglichen Hinweisen im Ersturteil - an seinem Begehren auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten, die Verträge jeweils „im Übrigen bedingungsgemäß fortzuführen“ festhält, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (LGU 6, 1. Absatz). Diese sind erschöpfend und bedürfen keiner Vertiefung.
97
Die Nebenforderung nach Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist der Höhe nach unbestritten geblieben.
III.
98
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Berufungszurückweisung betrifft nur unbegründete Zinsmehrforderungen und den unnötigen Feststellungsantrag zur „bedingungsgemäßen Vertragsfortführung“ und wirkt sich kostenrechtlich nicht aus (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
99
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
100
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
101
Der Streitwert wurde gemäß §§ 45 Abs. 1, Abs. 2, 47, 48 GKG bestimmt und berücksichtigt folgende Wertansätze:
Vertrag Nr. 1 Rückstände 12 x 500,00 = 6.000,00 €
künftige Rentenleistungen 42 x 500,00 = 21.000,00 €
Feststellung Rückzahlungspflicht Beiträge 12 x 51,15 x 80% = 491,04 €
Feststellung künftige Beitragsfreistellung 42 x 51,15 x 80% = 1.718,64 €
Zwischensumme 1 = 29.209,68 €
Vertrag Nr. 2 Rückstände 10 x 538,57 = 5.385,70 €
künftige Rentenleistungen 42 x 538,57 = 22.619,94 €
Feststellung Rückzahlungspflicht Beiträge 10 x 39,10 x 80% = 312,80 €
Feststellung künftige Beitragsfreistellung 42 x 39,10 x 80% = 1.313,76 €
Zwischensumme 2 = 29.632,20 €
Endsumme = 58.841,88 €
102
Die leicht erhöhte Streitwertfestsetzung im Vergleich zur 1. Instanz beruht zum einen darauf, dass das Landgericht im Rahmen seiner Wertfestsetzung zur Berechnung der wertmäßig zu berücksichtigenden Rückstände versehentlich auf das Datum der Anhängigkeit (13.11.2020) abgestellt hat, statt richtigerweise die Zustellung der Klage am 18.12.2020 als Datum der Rechtshängigkeit (und Klageerhebung, § 253 Abs. 1 ZPO) zugrunde zu legen, woraus sich je Vertrag eine Differenz in Höhe einer Monatsrente errechnet. Zum anderen wurde übersehen, dass der Feststellungsantrag auch eine Pflicht zur Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge umfasst. Der Kläger hatte hier in der Klageschrift - von Beklagtenseite unbestritten - vorgetragen, dass er „seit Ende der Leistungspflicht“ die monatlichen Versicherungsbeiträge wieder an die Beklagte leiste. Für die vor Rechtshängigkeit liegenden Beitragsmonate ist deshalb im Rahmen des Feststellungsbegehrens der Zahlbetrag des Klägers jeweils mit 80% wertmäßig zu erfassen.
103
Der Senat hat deshalb auch von seiner Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht.
104
Der erkennende Senat geht diesbezüglich davon aus, dass
- eine Anwendung von § 42 GKG insgesamt und damit auch von § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG in Versicherungsvertragsstreitigkeiten der vorliegenden Art nicht in Betracht kommt (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) und dass hieran auch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BGBl. I 2013, S. 2586) nichts geändert hat (vgl. BR-Drs 517/12, Seite 372 „Zu Nummer 16, § 42 GKG“);
- es nach der Rechtsprechung des BGH auf die „erst nach Klageerhebung“ fällig gewordenen Beträge ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - IV ZR 199/98, juris), weil erst nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klageschrift (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einl. Rn. 36) „im Prozess fällig gewordene Beträge“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2016 - 20 U 216/15, juris, unter Verweis auf BGHZ 2, 74) begrifflich entstehen können und es sich bei der Verwendung des Ausdrucks „nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen“ in der BGH-Entscheidung vom 07.02.2007 (Az. IV ZR 232/03, juris) nur um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, mit der aber keine Rückverlagerung des Stichtags von „Klageerhebung“ auf „Anhängigkeit“ gewollt war (zumal der BGH an dieser Stelle ausdrücklich auf seine vorhergehende Entscheidung vom 25.11.1998 verweist);
- eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 167 ZPO vorliegend nicht in Betracht kommt;
und deshalb zur Errechnung der wertbestimmenden Rückstände im Falle einer auf wiederkehrende Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichteten Klage auf den Zeitpunkt der mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) abzustellen ist und es nicht auf den vorverlagerten Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht (Anhängigkeit) ankommt (vgl. Rogler in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, Handkommentar, 2018, Stichwort-ABC „Streitwert/Gegenstandswert“ Rn. 2; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 19 Rn. 2: „Klaqeerhebung“, allerdings unter Verweis auf § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, der wiederum auf „Klageeinreichung“ abstellt).
105
Die Kommentierungen bei Zöller/Herget bzw. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. (vgl. § 3 Rn. 16.141, 16.182; § 9 Rn. 6; § 258 Rn. 6) sind undifferenziert und erfassen die Streitfrage nicht, wie sich aus dem dort nicht weiter problematisierten pauschalen Verweis auf „§ 42 GKG“ ergibt.