Mit nunmehr veröffentlichtem Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 – 4 U 253/21 - hat das OLG Düsseldorf (4. Zivilsenat) den Ausschluss von "psychischen Erkrankungen" in einer Ratenschutzversicherung auf Freistellung von monatlichen Darlehensraten als nicht überraschend angesehen.
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Dem Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Ratenschutzversicherung auf Freistellung von monatlichen Darlehensraten in Anspruch.
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Der am 00.00.1958 geborene Kläger erwarb im Jahre 2019 ein Fahrzeug, welches er über die A.-AG finanzierte. Der Darlehensvertrag sah – neben einer am 15.05.2019 fälligen Anfangsrate in Höhe 218,10 Euro – 58 weitere gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 264,00 Euro sowie eine Schlussrate in Höhe von 10.068,13 Euro vor. Zur Absicherung der Raten schloss er bei der Beklagten eine Ratenschutzversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ab. Vor Vertragsschluss erhielt der Kläger unter anderem die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Nach § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung (AVB-RSV) endet der Versicherungsschutz in der Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 66. Lebensjahr vollendet hat. Nach der mit „Ausschlüsse der Leistungspflicht“ überschriebenen Regelung in § 3 Nr. 1 lit. f) der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung (RSV-AU) leistet die Beklagte bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung nicht.
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Vorgerichtlich stellte der Kläger bei der Beklagten einen Leistungsantrag aus der vorgenannten Ratenschutzversicherung. In der Selbstauskunft gab er als Erkrankung „F32.9G“ an. Die Beklagte lehnte daraufhin ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass sogenannte „F-Diagnosen“ gemäß § 3 Nr. 1 1 lit. f) RSV-AU nicht versichert seien.
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Der Kläger hat unter Vorlage von mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behauptet, seit dem 26.11.2019 aufgrund einer „psychischen Erkrankung“ arbeitsunfähig zu sein. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Karenzzeit von 42 Tagen ab dem Monat Februar 2020 einstandspflichtig. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf den unter § 3 Nr. 1 lit. f) RSV-AU geregelten Leistungsausschluss berufen. Die Besonderen Vertragsbedingungen seien nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, weil er deren – unstreitig erfolgten – Erhalt nicht durch gesonderte Unterschrift bestätigt habe. Im Übrigen sei die Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie überraschend sei. Psychische Erkrankungen seien physischen Erkrankungen gleichgestellt. Zudem betreffe der Leistungsausschluss den Kernbereich des geschuldeten Versicherungsschutzes. Der Leistungsausschluss hinsichtlich psychischer Erkrankungen sei auch deshalb überraschend, weil die übrigen Ausschlusstatbestände entweder durch ein äußeres Ereignis – wie etwa Krieg oder Terror – verursacht worden seien oder der Versicherte die Erkrankung – wie etwa bei einer Schwangerschaft – in irgendeiner Weise selbst herbeigeführt habe.
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Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der monatlichen Forderung der A.-AG aus dem Darlehensvertrag vom 28.03.2019 in Höhe von 264,00 Euro, beginnend mit dem 01.02.2020 für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit freizustellen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 934,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage zu beachten sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht erfüllt, weil – vergleichbar mit der Rechtsprechung zu Krankentagegeldansprüchen – eine bindende Feststellung mit Wirkung für die Zukunft nicht getroffen werden könne. Ungeachtet des wirksamen Leistungsausschlusses habe der Kläger auch eine Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig dargetan.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.10.2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei in der Hauptsache zulässig, insbesondere seien die Voraussetzungen des § 259 ZPO erfüllt. Die Beklagte habe den Anspruch durch die Leistungsablehnung ernstlich – auch für die Zukunft – bestritten. Auf den Vorrang der Leistungsklage komme es nicht an, da mit der eingeklagten Freistellung eine Leistung und keine Feststellung begehrt werde. Die Klage sei lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs bezogen auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unzulässig, weil der Kläger insoweit keinen Anfangszeitpunkt für den Verzugszeitraum angegeben habe. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg, da sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 1 lit. f) RSV-AU berufen könne. Das Bedingungswerk der Beklagten sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden; auf eine Quittierung des Erhalts komme es dabei nicht an. Auch halte die Klausel ausweislich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln einer Kontrolle stand.
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Gegen das dem Kläger am 07.10.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Kleve hat er mit am 28.10.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung bis zum 07.01.2022 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
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Er verfolgt zweitinstanzlich sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiter.
Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
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1. Die Klage ist teilweise zulässig.
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a) Der Klageantrag zu 1) ist – wie von der Beklagten geltend gemacht – nur insoweit zulässig, als er sich nicht auf zukünftige Ansprüche erstreckt.
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Bei der vom Kläger begehrten Freistellung von seiner zukünftigen Pflicht zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten sind weder die Voraussetzungen für eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO noch diejenigen für eine Klage wegen der Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gemäß § 259 ZPO erfüllt. Das Prozessrecht ermöglicht mit §§ 257 bis 259 ZPO, noch nicht fällig gewordene Leistungen titulieren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2006 – V ZR 71/06 –, Rn. 7). Die weiteren Leistungen müssen allerdings nach § 259 ZPO dem Grunde nach bereits entstanden sein respektive sich nach § 258 ZPO als einheitliche Folge aus einem Rechtsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2006 – V ZR 71/06 –, Rn. 8). Daran fehlt es bei der vorliegenden Restschuldversicherung, weil die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung bezüglich jeder weiteren Darlehensrate festgestellt werden muss, sich mithin – anders als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit seinem förmlichen Nachprüfungsverfahren – jeden Monat aktualisiert (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2011 – 10 U 1111/10 –, Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2008 – 7 U 28/08 –, Rn. 20; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 5 U 416/11 – 58 –, Rn. 27). Ob und wie lange nach Ergehen eines Urteils eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bei der versicherten Person fortbestehen wird, kann nicht belastbar vorhergesagt werden. Damit würde die Anspruchsprüfung für die zukünftige Versicherungsleistung in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, was weder nach der Prozessordnung vorgesehen noch angesichts der im Streitfalle regelmäßig nur durch Sachverständigengutachten zu klärende Frage der Arbeitsunfähigkeit sachgemäß ist.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass es für den Kläger auf diese Frage in der Sache letztlich nicht mehr entscheidend ankommt. Denn nach § 5 AVB-RSV endet der Versicherungsschutz mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 66. Lebensjahr vollendet hat, weshalb der am 00.00.1958 geborene Kläger Versicherungsleistungen ohnehin nur für die bis zum Juli 2024 schon angefallenen Darlehensraten verlangen kann, mithin der ohne Beschränkung formulierte Klageantrag insoweit jedenfalls unbegründet wäre.
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b) Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem fehlenden Zinsbeginn das Zinsbegehren zu unbestimmt und daher unzulässig ist (ebenso Senat, Urteil vom 23.04.2024 – I-4 U 231/22), worauf es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinweisen musste. Der Kläger hat diesen Mangel mit der Berufungsbegründung durch eine sachdienliche Klageänderung, die keine neue oder ergänzende Tatsachenfeststellung erfordert, behoben (vgl. §§ 533 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2, 263 Abs. 1, 529 ZPO), weshalb auch insoweit eine Entscheidung in der Sache ergehen kann.
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2. Soweit danach über den Klageantrag zu 1) noch in der Sache zu entscheiden ist, hat er keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistung nach § 1 Satz 1 VVG i. V. m. dem geschlossenen Restschuldversicherungsvertrag zu, weil sich die Beklagte jedenfalls auf den Risikoausschluss nach § 3 Nr. 1 lit. f) RVS-AU berufen kann. Die von dem Kläger nicht näher bezeichnete „psychische Erkrankung“, bei der es sich ausweislich des ICD-10-Codes in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wohl um eine Depression handeln dürfte, ist wirksam von der Leistungspflicht ausgenommen worden. Damit kommt es nicht mehr streitentscheidend darauf an, dass die Klage – wie von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung zutreffend geltend gemacht – auch unschlüssig ist, weil weder zur Erkrankung, zu deren Auswirkungen und zum Berufsbild konkret vorgetragen wurde.
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a) Die insoweit maßgeblichen RSV-AU, bei denen es sich ihrer Rechtsnatur nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Wie das Landgericht für den Senat bindend festgestellt hat, erhielt der Kläger sämtliche Versicherungsbedingungen vor Vertragsschluss ausgehändigt. Damit kommt es auf das Empfangsbekenntnis, bei dem es sich um ein Nachweis- und kein Wirksamkeitsmittel handelt, wie von dem Landgericht ausgeführt und von dem Kläger zu Recht mit der Berufung nicht angegriffen, von vornherein nicht an.
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b) Die Risikoausschlussklausel, mit der das von der Beklagten gegebene Hauptleistungsversprechen hinsichtlich behandlungsbedürftiger psychiatrischer Erkrankungen eingeschränkt wird, hält einer Prüfung am Maßstab der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.
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aa) Die Regelung des § 3 Nr. 1 lit. f) RSV-AU ist nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine Klausel überraschend, wenn sie in ihrer Art und Weise deutlich vom Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abweicht und einen Regelungsgehalt hat, mit dem er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 94/11 –, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09 –, Rn. 19). Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – IV ZR 47/09, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09 –, Rn. 19), der sich auch aus einem ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 94/11 –, Rn. 15).
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Gemessen daran ist der Ausschluss nach dem Gesamtbild des Vertrages über eine Restschuldversicherung und nach den Erwartungen, die üblicherweise an einen solchen Vertrag geknüpft werden, nicht derart ungewöhnlich, dass nicht mit ihm zu rechnen wäre (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2008 – 7 U 28/08 –; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2010 – 20 U 43/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2007 – 19 U 57/07). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird keinen lückenlosen, alle Ursachen einer Arbeitsunfähigkeit erfassenden Versicherungsschutz erwarten (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2007 – 10 U 1321/06 –, Rn. 65). Insbesondere wird er es nicht für ungewöhnlich erachten, dass bei einer Versicherung, bei der es maßgeblich auf seine Gesundheit ankommt, nicht jede erdenkliche Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2007 – 19 U 57/07 –, Rn. 7). Denn ein derart weitreichender Versicherungsschutz wäre nur zu einer besonders hohen Prämie zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist dem Versicherungsnehmer klar, dass einzelne Erkrankungen oder Krankheitsgruppen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein können (vgl. etwa für die Unfallversicherung BGH, Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03). Erst recht wird ein Versicherungsnehmer auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse mit einem derartigen, ihm aus dem Bereich der Personenversicherung geläufigen Ausschluss rechnen, wenn – wie hier – keine vorvertragliche Risikoprüfung stattfindet (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 13.08.2010 – 20 U 43/10 –, Rn. 5). Der Maßstab ist dabei der durchschnittliche Versicherungsnehmer, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Kläger mit anderen Versicherungsprodukten vertraut ist.
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Die streitgegenständliche Bedingung ist entgegen der Argumentation der Klägerseite auch nicht wegen der Anordnung innerhalb des Bedingungswerkes überraschend. Der Ausschluss befindet sich dort, wo ein verständiger Versicherungsnehmer ihn erwarten würde, nämlich unter der Überschrift „Ausschlüsse der Leistungspflicht“. Die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgenommene Einordnung der Ausschlusstatbestände innerhalb der Klausel in „durch ein äußeres Ereignis verursacht“ oder „selbst herbeigeführt“ wirkt bemüht und vermag keine Überzeugungskraft zu entfalten. Denn weder wird in den AVB, die durch einen einheitlichen Satz die in Betracht kommenden Leistungsausschlüsse einleitet, eine konkrete Einteilung in Gruppen vorgenommen, noch wird eine solche Gruppierung durch einen Versicherungsnehmer erfolgen. Im Übrigen stünde die vom Kläger vorgenommene Einteilung der Annahme einer eigenständigen dritten Gruppe der „psychiatrischen Erkrankungen“ nicht entgegen.
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bb) Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unangemessen.
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Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Klausel nicht verbunden. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, Rn. 15 m. w. N.).
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Eine derartige Aushöhlung vermag der Kläger weder aufzuzeigen noch ist eine solche ansonsten ersichtlich. Nach Herausnahme der psychischen Erkrankungen durch § 3 RSV-AU verbleibt mit der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch ein breiter Anwendungsbereich für die Restschuldversicherung. Durch die Beschränkung des Versicherungsschutzes verfolgt die Beklagte den nachvollziehbaren Zweck, eine Prämie kalkulieren zu können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des versicherten Risikos (hier Belastung mit monatlichen Darlehensraten trotz Arbeitsunfähigkeit) steht. Hinzu kommt das ebenfalls beachtenswerte Interesse des Versicherers, den Versicherungsschutz vor allem auf Erkrankungen zu beschränken, deren Eintritt und Auswirkungen sich häufig schnell und ohne großen Prüfaufwand objektiv feststellen lassen. Davon profitiert auch der einzelne Versicherungsnehmer, der ansonsten mit einer deutlich höheren Prämienzahlung belastet wäre.
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Auf der Basis des übersichtlich gestalteten, aus wenigen Regelungen mit verständlichen Überschriften bestehenden Bedingungswerkes ist der Versicherungsnehmer ohne Weiteres in der Lage, den Nutzen der so angebotenen Restschuldversicherung für sich zu bewerten.
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3. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB zu.