Mit Urteil vom vom 23.02.2022 (Aktenzeichen: IV ZR 101/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Kl. unterhält bei der Bekl. seit 2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“ (im Folgenden BUV) zugrunde liegen. Die BUV lauten auszugsweise:
„1.2. Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?
1.2.1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. (…)
2.5. Wann geben wir eine Erklärung zu unserer Leistungspflicht ab? (…) Befristetes Anerkenntnis
2.5.3. Grundsätzlich sprechen wir kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu zwölf Monaten in Textform aussprechen.
2.5.4. Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen zum Beispiel vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchungen oder deren Auswertung erforderlich sind oder aus medizinischen oder beruflichen bzw. betrieblichen Gründen (zB Dauer einer Umschulung oder Fortbildung, Möglichkeit der Umorganisation bei Selbstständigen oder ihnen gleichgestellten Personen (…) ein Ende der Berufsunfähigkeit zu erwarten ist.(…)
4. Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (...)
4.1.5. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % bei der Pauschalregelung bzw. 25 % bei der Staffelregelung vermindert, stellen wir die Leistung ein (…). In diesem Fall informieren wir den Anspruchsberechtigten schriftlich über die Einstellung der Leistungen. Diese Information können wir auch in Textform übermitteln. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. (…)“
Die Kl. stellte am 6.7.2015 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen, den sie mit einem seit Anfang 2013 bestehenden Bandscheibenvorfall begründete. Die Bekl. holte verschiedene Auskünfte von der Kl. und dem behandelnden Arzt ein. Nach einer entsprechenden Anforderung erhielt sie über den Prozessbevollmächtigten der Kl. den Arztbericht vom 27.5.2016, den Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 26.6.2015 sowie den der Rehaklinik vom 2.2.2016. In dem daraufhin von ihr eingeholten Gutachten vom 30.9.2016 stellte der Sachverständige eine vom 1.7.2015 bis zum 29.2.2016 bestehende Berufsunfähigkeit fest. Die Bekl. erkannte mit Schreiben vom 25.10.2016 ihre Leistungspflicht befristet für diesen Zeitraum mit der Begründung an, dass gemäß dem von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachten ab dem 1.3.2016 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliege. Eine Kopie des Gutachtens lag diesem Schreiben bei. Die Kl. ist seit dem 1.3.2016 wieder als medizinische Fachangestellte in Vollzeit tätig. Mit der Klage verlangt die Kl. – soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse – die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie Beitragsrückerstattungen iHv 39.610,45 EUR nebst gestaffelten Zinsen und die Feststellung des Anspruchs auf Überschussbeteiligung.
Das LG Potsdam (Urt. v. 19.6.2019 – 2 O 90/18, BeckRS 2019, 59200) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 25.3.2020 – 11 U 106/19, BeckRS 2020, 55608) zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:
I.
Nach Ansicht des BerGer. stehen der Kl. über den 29.2.2016 hinaus keine weiteren Ansprüche zu.
Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für eine Befristung des Anerkenntnisses seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen. Nr. 2.5.3 BUV stehe im Einklang mit § 173 II VVG, daher bestünden keinerlei Zweifel an deren Wirksamkeit. Dem Versicherer müsse es gestattet sein, die Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anzuerkennen und sie für die Folgezeit zu verneinen, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe, insbesondere dann, wenn – wie hier – zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht im Streit stehe, dass die Berufsunfähigkeit zu dem benannten Zeitpunkt geendet habe. Für die Begründung der Befristung sei in einem derartigen Fall die Situation vergleichbar mit der, wie sie in einem dem Anerkenntnis erst nachfolgenden Nachprüfungsverfahren bestehe. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare vergleichende Betrachtung des Gesundheitszustands seien hier erfüllt.
7Der Kl. stünden auch keine Rentenleistungen für die Dauer von drei Monaten nach Zugang des Schreibens vom 25.10.2016 zu, denn § 174 II VVG sei auf ein befristetes Anerkenntnis nicht anwendbar.
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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Noch zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, dass die Regelung über die Befristung des Anerkenntnisses für bis zu zwölf Monate in Nr. 2.5.3 BUV wirksam ist. Anders als die Revision meint, schränkt die Klausel nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 II Nr. 2 BGB); dies gilt auch unter Berücksichtigung von Nr. 1.2.1 BUV, nach der Berufsunfähigkeit bei einem voraussichtlichen oder bereits eingetretenen Außerstandesein zur Berufsausübung für sechs Monate vorliegt.
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Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem dauerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens (Senat NJOZ 2012, 204 = VersR 2012, 48 Rn. 23). Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senat NJOZ 2012, 204 Rn. 24). In der Berufsunfähigkeitsversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird (Senat NJOZ 2012, 204). Das ist hier nicht der Fall; der Versicherer nimmt sein Leistungsversprechen nicht in gewichtigem Umfang zurück (entgegen OLG Saarbrücken 29.4.2015 – 5 U 67/14, BeckRS 2016, 11115 Rn. 122; Langheid/Rixecker/Rixecker VVG, 6. Aufl., VVG § 173 Rn. 8).
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Die Möglichkeit, das Anerkenntnis für bis zu zwölf Monate zu befristen, gefährdet den Vertragszweck auch dann nicht, wenn nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit bereits nach einem kürzeren Prognose- oder Erkrankungszeitraum vorliegen kann. Ein Aufschub der Entscheidung über eine dauerhafte Leistungspflicht des Versicherers ändert auch bei dieser Bedingungslage nichts an den Voraussetzungen und dem Inhalt des Versicherungsanspruchs. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird dabei im Einzelfall dadurch geschützt, dass eine Befristung nur aus einem sachlichen Grund zulässig ist (vgl. Senat NJW 2020, 840 = VersR 2020, 25 Rn. 14), wie es hier Nr. 2.5.3 BUV auch vorsieht. Dieses Erfordernis steht einem befristeten Anerkenntnis in den Fällen entgegen, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hätte, und vermeidet so die damit verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer, insbesondere die Notwendigkeit, nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beweisen, während es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Senat NJW 2020, 840).
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2. Zu Unrecht hat das BerGer. aber die von der Bekl. ausgesprochene Befristung ihres Anerkenntnisses für einen zurückliegenden Zeitraum für wirksam gehalten.
13a) Nr. 2.5.3 BUV erlaubt der Bekl., in begründeten Einzelfällen einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Ob ein Anerkenntnis auch rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit befristet werden kann, ist umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass ein befristetes Anerkenntnis auch rückwirkend ausgesprochen werden kann (vgl. OLG Bamberg 30.6.2021 – 1 U 493/20, BeckRS 2021, 17997 Rn. 11; OLG Hamm NJOZ 2017, 1465 = VersR 2016, 1361 unter 1 Rn. 22 iVm Rn. 5; OLG Celle DStR 2018, 1887 = DStRE 2019, 467 Rn. 50 – obiter dictum; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 43 ff.; PK-VVG/Schwintowski/Brömmelmeyer/ders., 4. Aufl., § 173 Rn. 27; MüKoVVG/Dörner, 2. Aufl., VVG § 173 Rn. 19, 27; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl., VVG § 173 Rn. 9; Looschelders/Pohlmann/Klenk, 3. Aufl., VVG § 173 Rn. 13). Nach anderer Ansicht ist dies unzulässig (vgl. OLG Saarbrücken ZfS 2017, 459 = BeckRS 2015, 121955 unter 1c Rn. 50; LG Dortmund ZfS 2015, 343 = BeckRS 2015, 2105 unter A I 2 Rn. 42; LG Berlin VersR 2014, 1196 = BeckRS 2014, 18460 unter I 2 Rn. 33; Langheid/Rixecker/Rixecker VVG § 173 Rn. 9; HK-BU/Hoenicke § 8 BUV Rn. 45; MAH VersR/Höra, 4. Aufl., § 26 Rn. 283).
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b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann der Befristungsklausel in Nr. 2.5.3 BUV nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 II 1 VVG abwiche.
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aa) Nach § 173 II 1 VVG darf das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden, ohne dass sich dem Wortlaut dieser Regelung unmittelbar entnehmen lässt, ob diese Begrenzung auch einen bereits zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit umfassen kann. Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Ausnahme von der in § 173 I VVG grundsätzlich vorgesehenen Erklärung des Versicherers über seine unbefristete Leistungspflicht enthält. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senat NJW 2020, 840 = VersR 2020, 25 Rn. 14 mwN). Aus der Lohnersatzfunktion der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung folgt ein schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers, dass sich der Versicherer möglichst bald und für längere Zeit bindend erklärt, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (vgl. BT-Drs. 16/3945, 105 f.).
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Die Möglichkeit zur Befristung des Anerkenntnisses nach § 173 II VVG rechtfertigt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur daraus, dass aus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 16/3945, 106). Die gesetzgeberische Entscheidung trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers, indem einerseits in zweifelhaften Fällen eine vorläufige Zusage und damit ein rascher Leistungsbeginn ermöglicht wird, andererseits sich der Versicherer nicht durch mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Zusagen einem endgültigen Anerkenntnis entziehen kann (Senat NJW 2020, 840 = VersR 2020, 25 Rn. 13). Die § 173 II 1 VVG zugrunde liegende Situation der Unsicherheit, die eine vorläufige Regelung erforderlich macht, liegt aber nur für einen in die Zukunft reichenden Anerkenntniszeitraum vor. Dieser Zweck einer vorläufigen Regelung in einer Situation der Unsicherheit erlaubt daher nur eine (auch) in die Zukunft gerichtete Befristung. Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt (Senat NJW 2019, 2385 = VersR 2019, 1134 Rn. 25).
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bb) Auch der Zusammenhang mit § 173 II 2 VVG zeigt, dass das befristete Anerkenntnis in die Zukunft gerichtet ist und keine bereits zurückliegenden, abgeschlossenen Zeiten der Berufsunfähigkeit erfasst. Nach § 173 II 2 VVG ist das Anerkenntnis bis zum Ablauf der Frist bindend. Dies ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Regulativ, das eine Regelung der Laufzeit der zeitlich beschränkten Zusage überflüssig machen soll, da so auch der Versicherer ein Interesse daran hat, die Gültigkeit der Zusage nicht unangemessen lange auszudehnen (vgl. BT-Drs. 16/3945, 106). Auch hier geht das Gesetz von einem in die Zukunft gerichteten Anerkenntnis aus, das dem Versicherungsnehmer für diesen Zeitraum eine gesicherte Rechtsposition verschaffen soll. Der Versicherer kann sich nicht vorzeitig von seiner Zusage lösen, auch wenn sich später der fehlende Nachweis eines Versicherungsfalls herausstellen oder die zunächst gegebenen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit wegfallen sollten. Diese Bindung schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken (vgl. Senat NJW 2019, 2385 = VersR 2019, 1134 Rn. 25).
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cc) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Versicherer selbst dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senat NJW 2019, 2385 = VersR 2019, 1134 Rn. 19 mwN). Diese Regeln kann er nicht umgehen, indem er nach Wegfall der Berufsunfähigkeit ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis abgibt. Es trifft daher nicht zu, dass der Versicherungsnehmer nicht schützenswert sei und das Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden könne, wenn der Versicherer vor Wegfall der Berufsunfähigkeit noch kein Anerkenntnis abgegeben habe (entgegen Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 43). Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (Senat NJW 2019, 2385 für das fingierte Anerkenntnis). Den Interessen des Versicherers wird dagegen insoweit Rechnung getragen, als (unbefristetes) Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden können, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen ist (vgl. Senat BGHZ 137, 178 = NJW 1998, 760 = VersR 1998, 173 unter 3). Der Versicherer muss daher nicht ein unrichtiges Anerkenntnis abgeben (entgegen Neuhaus Kap. 12 Rn. 45).
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Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe NJOZ 2007, 2811 = VersR 2007, 344 unter 1a Rn. 35), kann hier offenbleiben (vgl. Senat NJW 2019, 2385 = VersR 2019, 1134 Rn. 20). Die Kl. hat ihren Leistungsantrag am 6.7.2015 gestellt, als die vom BerGer. festgestellte Berufungsunfähigkeit bestand.
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3. Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Bekl. nicht auf die Befristung berufen kann (vgl. Senat NJW 2020, 840 = VersR 2020, 25 Rn. 23 für die fehlende Begründung einer Befristung). Das Anerkenntnis der Bekl. vom 25.10.2016 gilt daher als unbefristet abgegeben. Die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich damit nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens.
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a) Nach Nr. 4.1.5 BUV hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung darüber zu machen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Senat NJW-RR 2000, 550 = VersR 2000, 171 unter II 2a). Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Senat NJW 2010, 1755 = VersR 2010, 619 Rn. 10). Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senat NJW-RR 1999, 1111 = VersR 1999, 958 unter II 1a; NJW-RR 1996, 1111 = VersR 1996, 958 unter 2b). Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und – soweit noch erforderlich – in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat (vgl. Senat NJW-RR 1993, 1238 unter 1a Rn. 10). Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. Senat BGHZ 137, 178 = NJW 1998, 760 = VersR 1998, 173 unter 3).
22
b) Gemessen daran hat die Bekl. im Schreiben vom 25.10.2016 eine entsprechende Mitteilung gemacht.
23
aa) Die unwirksame Befristung des Anerkenntnisses in diesem Schreiben kann in eine Änderungsmitteilung der Bekl. umgedeutet werden. Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen vermag (Senat r + s 2015, 458 Rn. 11 mwN). Der Senat kann auf der Grundlage der vom BerGer. getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob die Befristung in dieser Weise umzudeuten ist; weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Erkennbares Ziel der Bekl. mit diesem Schreiben ist es, nach dem Wegfall der Berufsunfähigkeit die Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Wenn dies nicht, wie primär beabsichtigt, durch eine rückwirkende Beschränkung der Leistungspflicht auf den Zeitraum der Berufsunfähigkeit möglich ist, so ist es naheliegend, dass die Bekl. jedenfalls eine Beendigung ihrer Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung erstrebte.
24
bb) Das Schreiben genügte entgegen der Auffassung der Revision auch inhaltlich den Anforderungen an eine Änderungsmitteilung. Die Bekl. hat darin angegeben, von welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit sie ausgeht, und eine darüberhinausgehende Leistungspflicht abgelehnt. Durch die Bezugnahme auf das beigefügte Gutachten wurde hinreichend verdeutlicht, warum die Bekl. ab dem 1.3.2016 von einem Ende der Berufsunfähigkeit ausging. Wie das BerGer. festgestellt hat, hat der Sachverständige darin die Erkrankung der Kl. und den Grad ihrer Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung ihres Berufes als medizinische Fachangestellte ebenso wie die schließlich fehlende Leistungseinschränkung dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Kl. unstreitig zum 1.3.2016 ihre vollschichtige Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf wiederaufgenommen hatte, reicht dies zu ihrer Information aus.
25
c) Nach Nr. 4.1.5 BUV endete die Leistungspflicht der Bekl. mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Änderungsmitteilung bei der Kl. Dieser dritte Monat war hier nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kl. Januar 2017.
26
III. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil sich das BerGer. – aus seiner Sicht konsequent – bislang nicht mit der Höhe der zu gewährenden Leistungen und dem Verzugsbeginn sowie der vertraglichen Ausgestaltung der Überschussbeteiligung befasst hat.