Versicherungsnehmer müssen bereits bei der Antragstellung Gesundheitsfragen sowie Fragen rund um ihre damals aktuelle berufliche Tätigkeit und finanziellen Hintergründe wahrheitsgemäß beantworten. Täuschungen und Unrichtigkeiten bei der Antragstellung können dem Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und/oder den Rücktritt vom Vertrag ermöglichen.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz prüft für Sie umfassend, ob die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung Ihres BU-Versicherers berechtigt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa im Urteil vom 19.03.2003, Aktenzeichen: IV ZR 67/02) hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als wirksam angesehen:
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als unwirksam angesehen:
Hat der Versicherer die Anfechtung erklärt, ist die Sache bereits "eskaliert". Sie werden bemerkt haben, dass das Anfechtungs-/Rücktrittschreiben Ihrer Versicherung umfangreich begründet wurde. Lassen Sie sich hiervon nicht einschüchtern! Wir haben häufig festgestellt, dass der Versicherer mit der Anfechtung eine Vorwärtsverteidigung gegen den Leistungsantrag seines Versicherungsnehmers unternimmt.
Gegen die Anfechtung kann man sich daher zur Wehr setzen: Dies geht mit einer außergerichtlichen anwaltlichen Stellungnahme, aber auch einem Antrag zum Ombudsmann. Im Notfall muss man gerichtlich mit einer Feststellungsklage gegen die Anfechtung wehren.
Kontaktieren Sie uns möglichst zeitnah! Wir werden Sie innerhalb von 48 Stunden kostenfrei beraten, ob ein Vorgehen gegen die Anfechtung oder den Rücktritt Aussicht auf Erfolg verspricht.
Am einfachsten ist es, das nachstehende Formular auszufüllen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück:
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der die Beklagte ohne Rücksicht auf einen von ihr mit Schreiben vom 20. September 2018 erklärten Rücktritt rückwirkend seit dem 1. September 2016 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie beantragte am 11. November 2014 durch ihre Geschäftsführerin, die am … 1972 geborene Frau A. M., für diese als versicherte Person bei der seinerzeit noch unter „… Lebensversicherung AG“ firmierenden Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung (Direktversicherung „bAV Strategie Plus“) mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag an und fertigte am 24. November 2014 den Versicherungsschein Nr. … aus (vgl. Anschreiben Anlage K1). Versicherungsbeginn war danach der 1. Januar 2015, als Beginn der Rentenzahlung in der Hauptversicherung, Ende der Versicherungsdauer für die Beitragszahlung und für die Berufsunfähigkeitsrente ist jeweils der 1. März 2037 vereinbart, die garantierte monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit beläuft sich inklusive baV-Kundenbonus auf 1.999,99 Euro (Bl. 3 GA). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung nach Tarif BRGV als betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: AVB) sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ) zugrunde (im Anlagenkonvolut K2 enthalten).
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Das auf „Seite 11 von 14“ von der Geschäftsführerin der Klägerin unterzeichnete Antragsformular enthielt auf „Seite 3 von 14“ Fragen nach der Gesundheit der zu versichernden Person, darunter:
B 4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: (…)
> 2. Atmungsorgane (z.B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)?
> (…)
> 5. Stoffwechsel oder Hormonhaushalt (z.B. Zuckerkrankheit, Blutfetterhöhung, Gicht, Funktionsstörung der Schilddrüse)?
> (…)
> 8. Psyche (z.B. Depression, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)?
> 9. Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z.B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?
B5 Wurden Ihnen in den letzten 2 Jahren von Ärzten oder Heilpraktikern Medikamente verordnet (bitte Medikamente unter Erläuterungen angeben)
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Die Geschäftsführerin der Klägerin beantwortete diese Fragen – ebenso wie alle anderen Fragen nach ihrer Gesundheit – dahin, dass sie als Antwort jeweils „nein“ ankreuzte; die weitere Frage, ob sie einen Hausarzt habe, bejahte sie und gab hierzu „Dr. M./A., …“ an. Auf „Seite 2 von 14“ des Antragsformulars befand sich als letzter Absatz vor den Gesundheitsfragen folgender fett gedruckter Hinweis:
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Fragen an die zu versichernde Person Sämtliche im Antrag gestellten Fragen müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Ansonsten kann die … Lebensversicherung AG unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen, rückwirkend anpassen oder durch Rücktritt/Anfechtung aufheben. Bei rückwirkender Anpassung oder Aufhebung des Vertrages kann die … Lebensversicherung AG außerdem berechtigt sein, Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu verweigern. Lesen Sie dazu bitte die gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung Ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht in Anhang B.
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Auf „Seite 12 von 14“ des Antragsformulars befand sich im Anschluss an einen auf der oberen Hälfte abgedruckten „Anhang A – Weitere Hinweise für den Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en)“ auf der unteren Hälfte der Seite ein „Anhang B – Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“, der Informationen über die vorvertragliche Anzeigepflicht und deren Folgen, insbesondere Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes, Kündigung und Vertragsanpassung sowie weitere Hinweise zur Ausübung der Rechte durch den Versicherer enthielt. In beiden Anhängen sind die Überschriften sowie die Zwischenüberschriften in den Erläuterungen jeweils durch Fettdruck hervorgehoben; nach Behauptung der Beklagten sollen die Überschriften im seinerzeit verwendeten Originalformular außerdem durch Farbbalken unterlegt gewesen sein. Schließlich enthielt das Formular auf „Seite 10 von 14“ unmittelbar vor den Unterschriften als letzten Satz eines fett gedruckten Absatzes den Hinweis, dass „Anhang B“ den Unterzeichner „über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ informiere.
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Im Mai 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass bei der Versicherten Berufsunfähigkeit ab dem 29. August 2016 eingetreten sei. Nach Abgabe einer Selbstauskunft vom 12. August 2018 holte die Beklagte Auskünfte des Hausarztes der Versicherten, des Zeugen Dr. S. A., ein, der das entsprechende Formular der Beklagten am 28. August 2018 ausfüllte und ihr einige Tage später Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum November 2009 bis April 2019 (Anlagen B2 und B3) zusandte, in der verschiedene Arzttermine der Versicherten vermerkt waren, u.a.
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Mit Schreiben vom 20. September 2018 (Anlage K3), das der Klägerin und der Versicherten jeweils am 25. September 2018 zuging, erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil die Versicherte bei Antragstellung Behandlungen wegen Reizhustens, bronchialer Hyperreagibilität seit November 2009, eines HWS-Schultersyndroms vom 18. Juni 2012, multipler psychosomatischer Beschwerden, behandelt am 13. April 2013 sowie die Behandlung von Rückenschmerzen am 28. Mai 2014 nicht angegeben habe. Nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellt hatte, räumte die Beklagte ein, dass es sich bei der Behandlung wegen Reizhustens und bronchialer Hyperreagibilität nicht um risikorelevante Vorerkrankungen handele, im Übrigen hielt sie an ihrem Rücktritt fest. Mit Schreiben vom 17. März 2019 teilte sie mit, dass sie nach Abschluss der Leistungsprüfung ihre Leistungspflicht anerkenne und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen werde, da die nicht angezeigten Vorerkrankungen in keinem Zusammenhang mit den Beschwerden stünden, wegen denen Berufsunfähigkeit geltend gemacht worden sei.
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Die Klägerin, die mit ihrer Klage den Fortbestand des Versicherungsvertrages ohne Rücksicht auf „Rücktritt oder Kündigung“ festgestellt wissen möchte und außerdem erstinstanzlich noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 Euro angetragen hatte, hat eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, die ärztlichen Behandlungen wegen eines HWS-Schulter-Syndroms im Jahre 2012 und wegen Rückenschmerzen im Jahre 2014 seien ihrer Geschäftsführerin nicht mehr in Erinnerung gewesen, auch bei der Krankenversicherung seien keine entsprechenden Behandlungen vermerkt. Ohnehin seien solch unspezifische und einmalige Rückenschmerzen als Bagatellerkrankungen nicht anzeigepflichtig, auch die vor dem Arzttermin am 18. Juni 2012 aufgetretenen Verspannungen im Schulterbereich seien zeitnah danach vergangen und, ebenso wie der Arzttermin, der Versicherten bei Antragstellung nicht mehr erinnerlich gewesen. Ihren Hausarzt habe sie am 30. April 2013 wegen Schlafstörungen und Nervosität konsultiert, an „multiplen psychosomatischen Beschwerden“ habe sie nicht gelitten, diese Diagnose sei ihr auch nicht mitgeteilt worden und die offenbar stressbedingten Symptome, die diese Diagnose auch nicht gerechtfertigt hätten, seien in der Folge nicht mehr aufgetreten oder behandelt worden. Auch dieses Beschwerdebild sei ihr bei Antragstellung nicht in Erinnerung gewesen, zudem hätte sie es auch nicht der Frage nach Behandlungen der Psyche oder einer anderen im Formular beispielhaft erwähnten Erkrankung zugeordnet.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den von ihr erklärten Rücktritt für wirksam gehalten und behauptet, die Versicherte habe die ihr gestellten Gesundheitsfragen bewusst wahrheitswidrig verneint, indem sie ärztliche Untersuchungen wegen eines HWS-Schultersyndroms, Rückenschmerzen und multipler psychosomatischer Beschwerden, einschließlich der aus diesem Anlass erfolgten Behandlungen durch Injektionen und Medikamente, nicht angegeben habe. Entsprechendes gelte für die am 22. April 2013 gestellte Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und die am 30. April 2013 erfolgte Behandlung wegen Nervosität, psychosomatischer Beschwerden, Schlafstörungen etc., aus deren Anlass, ebenso wie erneut am 6. November 2013, das Antidepressivum Trimipramin verordnet worden sei. Diese Diagnosen seien der Versicherten mitgeteilt worden; zumindest hätte diese sich bei gehöriger Anstrengung ihres Gedächtnisses jedenfalls an die streitgegenständlichen Behandlungen erinnern können und müssen. Die verschwiegenen Behandlungen und Untersuchungen seien auch gefahrerheblich gewesen. Nach den vor ihr angewendeten Risikoprüfungsgrundsätzen (Anlagen B4, B5) hätte sie bei Kenntnis von den psychosomatischen Beschwerden und der somatoformen Störung den Antrag nur unter Vereinbarung einer Ausschlussklausel für psychische und psychosomatischen Erkrankungen angenommen; bei Kenntnis von dem HWS-Schulter-Syndrom hätte sie den Antrag nur bei Vereinbarung einer Ausschlussklausel für sämtliche Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule angenommen. Auch sei die Versicherte über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit formal ordnungsgemäß – im Wege einer sog. „Doppelbelehrung“ – unterrichtet worden.
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Das Landgericht Saarbrücken hat die Geschäftsführerin der Klägerin informatorisch angehört und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Klagabweisung im Übrigen antragsgemäß festgestellt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der … Lebensversicherung AG mit der Versicherungsschein-Nummer … nicht durch Rücktritt oder Kündigung beendet worden sei und unverändert fortbestehe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe schon keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Versicherte nachgewiesen, weil auf Grundlage ihrer nachvollziehbaren, plausiblen und insgesamt glaubhaften Angaben davon auszugehen sei, dass dieser die streitgegenständlichen (wenigen) Arzt- bzw. Behandlungstermine und Untersuchungen wegen Rückenschmerzen, Schulterbeschwerden sowie psychosomatischer Beschwerde nicht mehr in Erinnerung gewesen seien. Ein Rücktritt scheitere außerdem daran, dass angesichts dessen auch das fehlende vorsätzliche Verhalten der Versicherten zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststehe, und die Beklagte den Vertrag in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände jedenfalls zu anderen Bedingungen angenommen hätte. Ein ausreichend bestimmtes Verlangen auf entsprechende Anpassung des Vertrages habe die Beklagte – insbesondere in ihrem Rücktrittschreiben vom 20. September 2018 – nicht formuliert. Letztlich fehle es in jedem Fall aber auch an einer formal ordnungsgemäßen Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Die von der Beklagten verwendete „Doppelbelehrung“ genüge zwar den inhaltlichen Anforderungen, auch sei der in Fettdruck gehaltene Hinweis unmittelbar vor den Antragsfragen für sich betrachtet noch ausreichend deutlich hervorgehoben, jedoch hebe sich der darin in Bezug genommene Anhang B, auch unter Berücksichtigung der behaupteten farblichen Gestaltung des Originalformulars, die mit den vorgelegten, optisch abweichenden Unterlagen nicht nachgewiesen sei, nicht ausreichend drucktechnisch vom übrigen Text ab und gehe darin insgesamt unter.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Unter Vorlage eines weiteren Farbausdruckes, der das Originalformular reproduzieren soll, vertieft sie ihre Darstellung zum Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung, die hier nicht an der Kenntnis der Versicherten scheitere, weil deren Einlassung, sie habe die verschwiegenen Umstände vergessen, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht plausibel sei. Die gesetzliche Vorsatzvermutung sei bei all dem nicht widerlegt. Die der Versicherten erteilte Belehrung sei bei sachgerechter Berücksichtigung der Umstände auch formal wirksam gewesen. Hilfsweise sei der Vertrag, rückwirkend ab Versicherungsbeginn, durch Vereinbarung entsprechender Risikoausschlüsse anzupassen. Eine entsprechende hilfsweise Erklärung sei bereits in dem Rücktrittsschreiben vom 20. September 2018 enthalten gewesen und erfolge vorsorglich nochmals im Rahmen der Berufungsbegründung (Bl. 149 f. GA).
Mit Urteil vom 11.12.2018 (Aktenzeichen: 11 U 72/16) hat das OLG Brandenburg die Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung für wirksam angesehen, weil der Versicherungsnehmer Behandlungen wegen Beschwerden im Knie, Gicht, im Ellenbogen und Stressreaktionen bei der Antragstellung nicht erwähnt hatte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits am 11.09.2017 verstorbenen Ehemannes J… W… Der Erblasser, der am …01.1960 geboren worden war und zuletzt als Berufskraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätig gewesen ist, hat die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer am 21.04. 2006 beantragten (ausgefülltes Formular in Kopie GA I 29 ff.), vom Zeugen M… G… vermittelten und laut Police Nr. 33788527 vom 01.06.2006 (Kopie GA III 556 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (GA III 584 ff.), künftig zitiert als AB SBUV, abgeschlossenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 01.02.2009 wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch genommen. Im Zuge der Leistungsprüfung erklärte die Rechtsmittelgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2009 (Kopie GA I 25 f.) den Rücktritt von dem Versicherungsgeschäft und mit Schreiben vom 24.08.2010 (Kopie GA I 27 f.) dessen Anfechtung, wobei sie sich jeweils auf eine - im Rahmen ihrer Nachforschungen zutage getretene - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berief. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz steht der Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person an sich zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
Das Gericht hat das Urteil auszugsweise wie folgt begründet:
[...]
Der Ehemann der Klägerin hat bei Beantragung des Berufsunfähigkeitsschutzes gefahrerhebliche Umstände verschwiegen. Da der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall vor dem Inkrafttreten der VVG-Novelle 2008 liegt, beurteilt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verstoßen hat, noch nach altem Recht; für die Folgen gilt indes bereits das neue (sog. intertemporales Spaltungsmodell; vgl. dazu die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118; ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 4. Edition, § 19 Rdn. 18 f.; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 19 Rdn. 16; jeweils m.w.N.). Gemäß § 16 Abs. 1 VVG a.F. hatte ein Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen, wobei als relevant die Gefahrumstände anzusehen waren, die sich dazu eigneten, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, und ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich galt.
Hier wollte die Beklagte laut der im Antragsformular enthaltenen Gesundheitsfrage Nr. 2 wissen, ob die zu versichernde Person in den letzten zehn Jahren wegen dort näher bezeichneter Erkrankungen, Beschwerden oder Leiden in ärztlicher Behandlung war, darunter wegen Beschwerden der Wirbelsäule und Gelenke (z. B. Bandscheibenvorfall, Rheuma, Gicht), psychischer Leiden/Nerven- oder Geisteskrankheiten (z. B. Depressionen, Selbstmordversuch) oder Suchterkrankungen. Außerdem hat sie generell nach ärztlichen oder anderen Behandlungen, Krankenhaus-, Heil- oder Kuraufenthalten in den zurückliegenden fünf Jahren gefragt (Antragsfrage Nr. 3). Beide Fragen sind im Formular am 21. 04.2006 mit Nein beantwortet worden.
Nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist der Antragsteller in den Jahren von 2000 bis 2005 - zum Teil wiederholt - wegen Kniebeschwerden, Stressreaktionen, einem Gichtanfall und Ellenbogenschmerzen behandelt worden, was er dem Zeugen M… G… auch nicht mündlich mitgeteilt hat (LGU 5 f.). Es ist zwar zutreffend, dass der frühere Krankenhausaufenthalt des Erblassers an sich schon rein objektiv nicht mehr in den Fünfjahreszeitraum der Gesundheitsfrage Nr. 3 fiel; im Rahmen der Antragsfrage Nr. 2 hätte der Ehemann der Klägerin damals aber angeben müssen, dass er im Jahre 1998 wegen depressiver Stimmungen stationär behandelt wurde, die er selbst auf seinen vermehrten Alkoholkonsum zurückführte; dies gilt unabhängig davon, ob bei ihm tatsächlich eine - zumindest zeitweilige - Alkoholabhängigkeit bestand und ob er als Ursache für die seinerzeitigen Probleme eine besondere Lebenssituation sah, die durch kürzliche Scheidung, Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten geprägt war. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht mehr darauf an, dass speziell der laut dem Entlassungsbericht der Psychiatrischen Abteilung des … Krankenhauses vom 26.05.1998 (GA I 35, 36) mit 2,07 µkat/l festgestellte und somit deutlich erhöhte Gamma-GT-Wert (ein Leberwert) für ein ernsteres Problem spricht. Die Zivilkammer ist jedenfalls nach ihrer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass im Antragsgespräch nur von dem Krankenhausaufenthalt als solchem die Rede war, wobei die Angaben des Erblassers dazu schwammig, unklar und ungenau geblieben sind (LGU 6 f.). Hierdurch konnte er seiner Anzeigeobliegenheit nicht gerecht werden.
2. Die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG sind ebenfalls erfüllt.
a) Eine lediglich grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit zu bejahen und Arglist zu verneinen, wie vom Landgericht angenommen, überzeugt unter den hier gegebenen Umständen nicht.
aa) Freilich obliegt dem Versicherer der Nachweis der arglistigen Täuschung, wofür Falsch- oder unvollständige Angaben als solche, deren Vorsätzlichkeit vom Gesetz vermutet wird (arg. § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG und § 17 Abs. 2 Alt. 2 VVG a.F.), nicht genügen; vielmehr setzt Arglist in subjektiver Hinsicht ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, der Versicherer werde seinen Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 - IV ZR 252/08, Rdn. 19, juris = BeckRS 2011, 21; ferner Langheid in Langheid/ Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). Allerdings handelt es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache, die sich - wenn sie nicht (ausnahmsweise) zugestanden worden ist - allein mithilfe von Indizien nachweisen lässt; dabei spielen - jeweils im Kontext der konkreten Umstände - eine wichtige Rolle die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, der Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung (so Langheid aaO; MünchKommVVG/Müller-Frank, 2. Aufl., § 22 Rdn. 76; jeweils m.w.N.). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsabschluss objektiv falsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - IV ZR 148/09, Rdn. 16, juris = BeckRS 2011, 1436; ferner Langheid aaO Rdn. 11; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang geht es um eine Erläuterung der - regelmäßig in der Sphäre des Antragstellers liegenden - Gründe für die Falschangabe wie beispielsweise von Irrtümern, Missverständnissen oder spezifischen Motivationen; kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, weil er diesbezüglich entweder gar nichts vorträgt oder falsche respektive gänzlich unplausible Erklärungen abgibt, so ist seine Arglist als bewiesen anzusehen (so MünchKommVVG/Müller-Frank aaO Rdn. 78).
bb) Im Streitfall ist der Versicherte in den Jahren von 2000 bis 2005 dreimal wegen Knieproblemen, zweimal wegen Stressreaktionen sowie je einmal wegen eines Gichtanfalls in der rechten Großzehe und wegen Ellenbogenschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen, was er auf die - ihm vorgelesene - Gesundheitsfrage Nr. 2, die unter anderem Gelenkprobleme und psychische Leiden betraf, nach den Feststellungen des Landgerichts dem Zeugen M… G… im Antragsgespräch nicht mitgeteilt hat. Selbst wenn er den Gichtanfall als einmaliges Ereignis angesehen haben mag, weil ein solcher nach einer Ernährungsumstellung nicht wieder aufgetreten ist, fehlt eine (plausible) Erklärung dafür, warum die (wiederholten) Knieprobleme und die Ellenbogenschmerzen nicht angegeben wurden. Es lag auf der Hand, dass derartige Gelenkbeschwerden gerade die berufliche Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers für Lastwagen im internationalen Fernverkehr beeinträchtigen, der den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit - bewegungsarm in einer kleinen Fahrerkabine sitzend - hinter dem Lenkrad verbringt, immer sofort auf das jeweils aktuelle Verkehrsgeschehen reagieren und dabei erforderlichenfalls rasch die Steuerungselemente des Kraftwagens wie etwa das Gas-, Kupplungs- und Bremspedal oder das Steuerrad bedienen muss. Entsprechendes gilt erst recht für (akute) Stressreaktionen (mit Blutdruckerhöhung), die Anlass waren, sich in medizinische Behandlung zu begeben, und sich nicht ohne Weiteres mit der Erklärung des Ehemannes der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht relativieren lassen, er habe schlicht und einfach mal eine Auszeit respektive ein paar freie Tage benötigt und deswegen beim Arzt eine Erschöpfung angegeben (GA I 137, 138); medizinisches Fachpersonal vermag es durchaus zu erkennen, wenn ein Patient simuliert oder aggraviert. Sollte der Erblasser indes den Behandler in der Tat über seinen wahren Gesundheitszustand getäuscht haben, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, so spräche dies auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung seines Verhaltens bei der Beantragung des Versicherungsschutzes deutlich gegen ihn; es wäre ein Beleg dafür, dass ihm eine solche Verfahrensweise nicht persönlichkeitsfremd gewesen ist.
Dem Zeugen M… G…, den das Landgericht als glaubwürdig angesehen hat, ist - wie er in seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 16.08.2012 bekundete (GA I 216, 219) - beim Beratungsgespräch aufgefallen, dass sich der Ehemann der Klägerin als positiv gesund darstellte, was für ihn - den Zeugen - Anlass war, betreffend den Gesundheitszustand mehrfach nachzufragen und die entsprechenden Antragsfragen Wort für Wort vorzulesen. Hierzu passt es, dass der Erblasser nach den Feststellungen der Zivilkammer zwar schwammige, unklare und ungenaue Angaben zu dem Krankenhausaufenthalt an sich, nicht aber zu den Gründen dafür gemacht hat. Auch insoweit lag es allerdings auf der Hand, dass eine stationäre Behandlung wegen einer depressiven Sympotmatik, die der Antragsteller selbst auf vermehrten Alkoholkonsum zurückführte, für die Risikobeurteilung durch den Versicherer bei einem Berufskraftfahrer im internationalen Güterverkehr von erheblicher Bedeutung ist, und zwar unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Alkoholsucht mit Krankheitswert in Erscheinung trat und ob weitere Behandlungen wegen Depressionen stattgefunden haben. Ein Mitverschulden, das die Anzeigepflichtverletzungen des Ehemanns der Berufungsgegnerin in milderem Licht erscheinen lässt, muss sich die Berufungsführerin - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LGU 7) - im Streitfall nicht anrechnen lassen. Ob unter den gegebenen Umständen überhaupt eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bestand, kann offen bleiben; deren Verletzung führt nach der neueren höchstrichterlichen Judikatur, die der Senat teilt, nicht automatisch zum Verlust des Rechtes zur Arglistanfechtung (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - IV ZR 148/09, Rdn. 15 m.w.N., juris = BeckRS 2011, 14362).
Ebenso wenig war der Zeuge M… G… bei der Antragsaufnahme als „Auge und Ohr“ der Beklagten anzusehen. Denn dieses in der Rechtsprechung entwickelte Bild, das zu der jetzt in § 70 Satz 1 VVG enthaltenen Regelung über die Kenntniszurechnung geführt hat, bezieht sich - was von der Zivilkammer keineswegs verkannt wurde - lediglich auf (empfangsbevollmächtigte) Versicherungsagenten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/ 14, Rdn. 16, juris = BeckRS 2017, 117400). Selbst wenn man - mit dem Landgericht (LGU 6 f.) - annimmt, der Versicherer trage nicht allein eine sekundäre Darlegungslast betreffend die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Versicherungsvermittler, sondern müsse nachweisen, dass Letzterer als Makler des Versicherungsnehmers gehandelt habe, ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit aus tatsächlichen Erwägungen nicht tragfähig; sie lässt sowohl das entsprechende Parteivorbringen der Berufungsführerin als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme außer Acht. Bereits mit anwaltlichen Schriftsatz vom 22.03.2012 (GA I 153 ff.) hatte die Beklagte zum Nachweis, dass ihre Streithelferin als Versicherungsmaklerin tätig ist, eine Kopie des Impressums von deren Internetseite (Anlage B3) und einen Auszug aus dem Versicherungsvermittlerregister (Anlage B4) eingereicht sowie sich betreffend das konkret in Rede stehende Versicherungsgeschäft auf das Zeugnis von P… L… und M… G… berufen. Außerdem wurde von ihr eine Ablichtung der Courtagezusage vom 07./18.10.1996 (GA I 159 f.) vorgelegt. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung im Termin am 16.08.2012 (GA I 216 f.) hat der Zeuge M… G… ausgesagt, er sei selbstständiger Versicherungsmakler und vermittle eigenständig von ihm gewonnene Kunden - ohne Agenturverträge - zu Versicherungsgesellschaften; bei der Streithelferin handele es sich um einen Maklerpool, der die organisatorische Abwicklung und insbesondere die Abrechnung übernehme. Nach der Beweisaufnahme wurden die Parteien durch das Landgericht im Beschluss vom 11.10.2012 (GA II 240) darauf hingewiesen, es gehe davon aus, dass der Vermittler als Makler gehandelt habe. In der Tat liegen somit die Voraussetzungen der Versicherungsmaklerdefinition des § 42a Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. vor. Hinzu kommt, dass der Erblasser von sich aus den Zeugen M… G… bestellt hatte, um seinen Versicherungsbedarf insgesamt prüfen zu lassen, unter anderem mit Blick auf die Berufsunfähigkeitsvorsorge (GA I 137 und 276, 278).
b) Die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände wird vom Gesetz vermutet, liegt zudem auf der Hand und ist im Übrigen von der Berufungsführerin durch Auszüge aus den Einschätzungsrichtlinien ihres Rückversicherers (Kopie Anlage B2/GA I 126 ff.) untermauert worden. Es geht dabei keineswegs um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und die alsbald von selbst wieder vergehen. Dass sie sich nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt haben, ist unerheblich, weil § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB allein die Willensfreiheit des Getäuschten schützen soll. Eingetreten ist die Täuschung, weil - im Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit der Angaben des Ehemannes der Klägerin - das Rechtsgeschäft (speziell die Risikoübernahme) zustande kam.
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