Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem BU-Versicherer. Wir informieren Sie zunächst über die einzuhaltenden Anzeigefristen und die Höhe der von Ihnen geltend zu machenden Berufsunfähigkeitsrente. Besonders wichtig ist die Vertragsprüfung dahingehend, ob Sie bei Erreichen eines bestimmten BU-Grades Mehrleistungen beanspruchen können. Wir bündeln sämtliche Arztberichte, um die höchst möglichen Leistungen für Sie geltend machen zu können.
Bloß nichts falsch machen: Es geht um viel Geld! Es geht um Ihr Geld!
Das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist kompliziert: Die erste Frage lautet bereits, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung als berufsunfähig anzusehen sind. Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen mehrere Fristen zu laufen. Ferner ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarte Mehrleistungen zu sichern. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit der Fall unkompliziert und zeitnah reguliert wird.
Inhaltsverzeichnis:
> Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
> Darf Sie der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen?
> Welche Fristen müssen Sie beachten?
> Welche Dynamisierung ist für meinen BU-Anspruch entscheidend?
> Welchen Unterschied gibt es zwischen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz?
> Kann meine Versicherung ein sog. befristetes Anerkenntnis abgeben?
> Was ist ein Nachprüfungsverfahren?
> Habe ich vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt?
> Darf ich nach Stellung meines BU-Antrages noch bzw. wieder arbeiten?
> Gründe für die Ablehnung eines BU-Antrages
> Was tue ich, wenn mein Versicherer den Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung erklärt?
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach nahezu allen gängigen Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder nach ärztlicher Prognose voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Leistungsbeeinträchtigungen ausgestaltet war – auszuüben. Die Berufsunfähigkeit tritt rückwirkend zu dem Zeitpunkt ein, ab dem die versicherte Person ununterbrochen außerstande war, ihren Beruf auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (BGH-Beschluss vom vom 13.12.2023, Aktenzeichen: IV ZR 125/23).
In vielen Versicherungsbedingungen - etwa in denen der Versicherungskammer Bayern (Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft) - ist die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:
> Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person - das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist - infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person auch eine - im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer - sowohl kürzere als auch längere Arbeitszeit der Bewertung einer Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt wird. Hat zum Beispiel die versicherte Person ihren letzten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Bewertung einer Berufsunfähigkeit maßgeblich.
Die Klauseln enthalt zusätzlich eine sog. Fiktion der Dauerhaftigkeit:
> Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand von Beginn an, als Berufsunfähigkeit."
Was ist eine Krankheit und was ist eine Körperverletzung im Sinne des Berufsunfähigkeitsrechts?
> Unter einer Krankheit wird herkömmlich ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand des Versicherten verstanden, eine Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder subjektiv empfundener – funktioneller – Veränderungen. Als Krankheit ist auch nicht schon die subjektive Anomalität, die von dem Versicherten lediglich selbst empfundene Abweichung vom Bild eines gesunden Menschen zu betrachten. Vielmehr bedarf es der medizinisch zu diagnostizierenden Regelwidrigkeit der gesundheitlichen Verhältnisse. Auf die Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungsfähigkeit der Erkrankung kommt es allerdings nicht an. Gebrechen und Behinderungen können für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit darstellen.
> Unter Körperverletzung versteht man den physischen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ebenso wie die physische oder psychisch vermittelte Störung der inneren Lebensvorgänge, des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens. Störungen des psychischen Empfindens sind als Körperverletzung zu betrachten, wenn sie nach medizinischer Beurteilung behandlungsbedürftig sind, auch wenn sie keine organische Ursache haben.
Von einer Arbeitsunfähigkeit kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit geschlossen werden. So führte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.06.1996 (Aktenzeichen: IV ZR 116/95) aus: Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist ein eigenständiger juristischer Begriff, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann. Er setzt sich aus der gesundheitlichen und beruflichen Komponenten zusammen, nämlich wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die konkrete Berufsausübung auswirkt. Ohne Kenntnis, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, lässt sich in der Regel die Frage der Berufsunfähigkeit i.S.d. BUZ nicht beantworten.
Die Beantwortung dieser Frage hängt letztlich von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Vertraglich kann nämlich geregelt sein, dass der Versicherte nicht nur seinen zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die er nach seiner Ausbildung und nach seinen Fähigkeiten wahrnehmen kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (so auch § 172 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes). Das Gesetz erlaubt also die Verweisung, schließt sie aber in den Begriff des Versicherungsfalles nicht automatisch ein.
Die gängigen Versicherungsbedingungen kennen zwei Verweisungsregelungen.
> Zum einen gibt es die sog. abstrakte Verweisung:
Nach ihr sind an der Ausübung ihres bisherigen Berufs gehinderte Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn sie auch keine andere Tätigkeit übernehmen können, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Teilweise findet sich diesbezüglich folgende Einschränkung: "Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt; sollte die herrschende Rechtsprechung künftig nur geringere Einkommensreduzierungen für zumutbar erachten, so ziehen wir diese heran." (vgl. zu dieser Klausel auch BGH-Urteil vom 26.09.2021, IV ZR 19/18).
Die BU-Versicherung soll verhindern, dass der Versicherte infolge gesundheitlicher Gründe einen sozialen Abstieg erleidet. Wesentlich ist, dass der Verweisungsberuf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in der Vergütung sowie der Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufes absinkt. Ein die Wertschätzung beeinflussender Faktor ist das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Beurteilung, rein subjektive Vorstellungen sind ohne Bedeutung.
Die Verweisung eines bisher selbständig tätigen Versicherungsnehmers auf eine Berufsausübung in abhängiger Stellung ist nicht von vornherein unzulässig. Der Versicherte kann aber nicht auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden, die gegenüber der früheren selbstständigen Tätigkeit bei geringeren Anforderungen an die Qualifikation und geringerer gesellschaftlicher Wertschätzung eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres Entgelt und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bietet.
Streitig ist, ob eine Verweisung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist (so das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 01.02.2022 - 8 U 2196/21).
Unerheblich ist, dass es der versicherten Person nicht gelungen ist, eine Stelle in einem anderen Beruf, auf den sie verweisbar ist, zu finden. Das Arbeitsmarktrisiko als Teil des allgemeinen Lebensrisikos trägt nicht der Versicherer.
> Zum anderen gibt es die sog. konkrete Verweisung:
Konkret verwiesen werden kann nur auf einen Beruf, den die versicherte Person im Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit im früheren Beruf bereits tatsächlich ausübt. Später aufgenommene Tätigkeiten sind – etwa in einem nachfolgenden Rechtsstreit, der der Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers dient – nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die versicherte Person sie schon früher hätte aufnehmen können. Eine Pflicht zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit besteht nicht, selbst wenn die versicherte Person dazu unschwer Gelegenheit hätte. Bleibt sie untätig, handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich und kann deshalb auch nicht so behandelt werden, als sei sie konkret verweisbar.
Eine typische Verweisungsklausel lautet etwa:
§ 2 - Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, ihren Beruf (bei Selbständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes) auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Verweisung auf ausgeübte Teilzeittätigkeit?
Ein berufsunfähiger Versicherungsehmer kann in aller Regel dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er eine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung nicht erzielt. Es kann also häufig nicht auf eine Teilzeittätigkeit konkret verwiesen werden, wenn der Versicherte vorher in Vollzeit tätig war und nun weniger arbeitet, es sei denn, die Lebensstellung ist trotzdem gewahrt, etwa bei trotz geringerer Arbeitszeit gleichem Einkommen und Ansehen. Anderes kann gelten, wenn es dem Versicherer gelingen sollte zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer rechtsmibräuchlich nur deswegen in Teizeit arbeitet, um weiterhin die BU-Rente zu beziehen.
In manchen BU-Verträgen finden sich nähere Konkretisierungen der zulässigen Verweisungsberufe, beispielsweise für („nur noch“) im Haushalt tätige Personen auf haushälterische Arbeitsplätze.
Voraussetzung einer jeden Verweisung ist übrigens, dass der Versicherte gesundheitlich in der Lage sein muss, den vom Versicherer aufgezeigten Vergleichsberuf (in dem bedingungsgemäßen Umfang, also regelmäßig mehr als halbschichtig) auszuüben. Leistet er in einem Verweisungsberuf Überstunden, die einen Raubbau an seiner Gesundheit (siehe hierzu auch BGH vom 13.12.2023, Az.: IV ZR 125/23) bedeuten, so schließt das eine abstrakte Verweisung, bei der er zu mehr als halbschichtiger Tätigkeit gesundheitlich in der Lage sein muss, nicht aus.
Auch dies ist eine Frage Ihres konkreten Versicherungsvertrages. Allgemein kann man folgende Fristen unterscheiden: In der Regel muss der Versicherungsfall 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Versicherung gemeldet werden. Es gibt aber auch Versicherer, die eine kürzere Meldefrist in ihren Bedingungen vorsehen.
Wenn man die Frist versäumt, gilt gemäß den Musterbedingungen folgendes:
"Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Sie müssen uns die Berufsunfähigkeit in Textform (z.B. Papierform oder E-Mail) mitteilen. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als … nach Ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die verspätete Mitteilung nicht verschuldet worden ist. Der Anspruch auf eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht frühestens mit Beginn des Monats, in dem uns die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wurde.“
Dies bedeutet: Melden Sie Ihre Erkrankung der Versicherung fristgerecht, erhalten Sie - wenn alles gut läuft - die Versicherungsleistung ab dem Tag der Erkrankung. Bei einer verspäteten Meldung beginnt Ihr Anspruch erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
Nachdem Sie den Versicherer über den Versicherungsfall informiert haben, wird er Sie bitten, bestimmte Unterlagen - insb. ärztliche Atteste - vorzulegen. Normalerweise wird Ihnen eine Frist von einigen Wochen gestellt, innerhalb derer Sie diese Unterlagen vorlegen müssen.
Diese Antwort kann nicht pauschal erteilt werden, da es letztlich auf die konkrete Formulierung im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ankommt.
In der Regel endet die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Sie erhalten Sie die monatliche Rente daher in Höhe der letzten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgten Dynamisierung.
In einem Fall, den das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 28.04.2014 (Aktenzeichen: 5 U 355/12) entschieden hat, lautete die Formulierung im Vertrag:
"Solange Ihre Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt, werden keine Erhöhungen durchgeführt."
Hierzu führte das OLG Saarbrücken aus:
In § 1 BB [der Versicherungsbedingungen, im Folgenden BB] ist klargestellt, dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen eine Beitragserhöhung voraussetzt (§ 1 Abs. 2 BB). Dem entsprechend heißt es in § 2 BB, die „Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen“ erfolgten jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. Unter der Überschrift „Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?“ bestimmt § 5 Abs. 4 BB ausdrücklich, dass Erhöhungen - mithin solche der Beiträge und der Versicherungsleistungen - nicht durchgeführt werden, „solange die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne weiteres entnehmen, dass Erhöhungen - und zwar auch der Versicherungsleistungen - ab dem Zeitpunkt unterbleiben, ab dem er keine Beiträge mehr zu zahlen hat. Das ist gemäß § 3 Abs. 1 b BU aber insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt, weil die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht eine der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen darstellt
Das gilt nicht, wenn eine sog. Leistungsdynamik vereinbart ist, nach der sich auch im Leistungsfall die Rente automatisch erhöht (was in der Praxis die Ausnahme ist).
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen Versicherer in der Regel, wenn der Versicherungsnehmer seine zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt der Versicherer hingegen erst Geld, wenn der Versicherungsnehmer zu nahezu 100 Prozent invalide sind, er also weder den früheren Job noch irgendeiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Die berufliche Qualifikation, Erfahrung, bisherige Lebensstellung oder Arbeitsmarktlage sind ohne Belang. Die Möglichkeit, stundenweise zu arbeiten, schließt eine Erwerbsunfähigkeit nicht unbedingt aus.
§ 173 Abs. 2 VVG gibt dem Versicherer die Möglichkeit, seine Leistungspflicht befristet anzuerkennen. Diese Möglichkeit ist einem dringenden Bedürfnis der Praxis geschuldet und hat für beide Vertragsparteien Vorteile: Der Versicherungsnehmer erhält die schnelle Zahlung, und der Versicherer kann Zweifelsfälle zunächst zurückstellen, statt die Ablehnung auszusprechen. Mit Urteil vom 09.10.2019 (Aktenzeichen: IV ZR 235/18) hat der BGH die Anforderungen an ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung formuliert: Es setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus. Das Anerkenntnis darf jedoch nur einmal befristet werden, wodurch Kettenanerkenntnisse vermieden werden sollen.
Übrigens: Der BGH stellte mit Urteil vom 23.02.2022 (Aktenzeichen: IV ZR 101/20) fest, dass ein befristetes Anerkenntnis nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden kann, nicht aber rückwirkend für einen bereits beendeten Zeitabschnitt. Dies hatte die schöne Konsequenz für den Versicherungsnehmer, dass die Befristung unwirksam war und er weiterhin BU-Rente verlangen konnte.
Fällt die Berufsunfähigkeit später weg, kann der Versicherer ein sog. Nachprüfungsverfahren anstrengen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 174 VVG zu finden. Der Versicherer kann auch dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit seine Leistungen nur im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren einstellen.
Häufig sehen die Versicherungsbedingungen die folgenden Klauseln vor:
§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben des Versicherten nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5 Absatz 2.
…
4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit, sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode.
…"
Wie oft ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden darf, ist in § 174 VVG nicht geregelt. Die Häufigkeit entscheidet der Versicherer selbst, darf aber den Versicherungsnehmer dabei nicht schikanieren.
Materielle Voraussetzung eines wirksamen Nachprüfungsverfahrens ist eine Änderung der tatsächlichen, für die Beurteilung der Leistungspflicht maßgebenden Umstände (objektive Änderung), sodass eine nur von dem Anerkenntnis abweichende Beurteilung und Bewertung der Tatsachen (subjektive Änderung) nicht genügt. Bei den Voraussetzungen des Anerkenntnisses müssen nachträgliche Veränderungen eingetreten sein. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht in zeitlicher Hinsicht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig: maßgeblich ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen wäre), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Das kann die gesundheitlichen oder die beruflichen Verhältnisse des Versicherten betreffen (vgl. nur Neuhaus, BU-Versicherung, 2020, Kapitel 14, Rn. 16).
Übrigens: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.11.2022 (Aktenzeichen: 8 U 2115/20) ausgeführt, dass es dem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht verwehrt ist, seinen Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit zu verweisen, die er infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen überobligatorischen Umschulung oder Weiterbildung ausübt.
Haben Sie bei Antragstellung eine frühere medizinische Behandlung oder Vorerkrankung vergessen? Die Verletzung diesbezüglicher Anzeigepflichten ist ein besonders praxisrelevanter Einwand der Versicherer. Fast jeder Mensch hat Vorerkrankungen. Die Frage ist, ob diese bei Antragstellung hätten angegeben werden müssen bzw. richtig angegeben worden sind.
Die Anzeigepflicht stellt eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Ihr Zweck besteht darin, dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung zu ermöglichen (Schutzfunktion auch gegenüber der Versichertengemeinschaft) und ihn außerdem in die Lage zu versetzen, eine angemessene Prämie zu berechnen. Auf der Grundlage seines Vertrauens in die gewissenhafte Erfüllung der elementaren Anzeigeobliegenheit prüft der Versicherer das Risiko, das er übernehmen soll, und auf dieser Grundlage nimmt er den Antrag auf Vertragsschluss an. Die mit dieser Einschätzung verbundene Prognosegefahr liegt beim Versicherer. Die Rechtsfolgen sind in den §§ 19 – 22 VVG abschließend geregelt.
Ob der Einwand Ihres Versicherers, Sie hätten Vorerkrankungen nicht oder nicht ausreichend angegeben, begründet ist, prüfen wir für Sie im Einzelfall. Kontaktieren Sie uns und wir werden im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs klären, wie Sie sich gegen den Einwand am besten zur Wehr setzen können.
Dass der Versicherungsnehmer trotz behaupteter Berufsunfähigkeit noch (teilweise) arbeitet, führt nicht automatisch zu einem Ausschluss der Leistungen aus dem BU-Vertrag. Allerdings wird sich dieser Umstand in der Regel eher negativ auf die Chancen eines erfolgreichen Antrags auswirken. So führt das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 11.02.2020 (Az.: 11 W 10/19) aus:
"In der faktischen Ausübung des Berufs kann nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, insoweit ein starkes Indiz dafür gesehen werden, dass beim Versicherungsnehmer keine Berufsunfähigkeit vorliegt (vgl. OLG Köln, r + s 1987, 296; OLG Nürnberg, NJW-RR 1992, S. 673, beck-online). Dabei kann der Umstand der tatsächlichen Berufsausübung sogar einen höheren Beweiswert haben, als die dem entgegenstehenden ärztlichen Befunde. War die tatsächliche Berufsausübung über einen erheblichen Zeitraum hinweg im Wesentlichen vollwertig, so kann dies sogar im Gegensatz zu einer abweichenden ärztlichen Beurteilung stehen (so etwa OLG Nürnberg, NJW-RR 1992, 673, beck-online)."
Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) gibt an, dass laut einer internen Umfrage rund 80 Prozent aller Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn gerade Ihr Antrag abgelehnt wurde. Laut GDV lagen die Ablehnungen in über der Hälfte der Fälle daran, dass der Versicherungsnehmer noch zu mindestens 50 Prozent seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachgehen konnte. Weitere 14 Prozent der Antragsstellenden hatte im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf die Ansprache des Versicherers reagiert – etwa weil es ihnen gesundheitlich wieder besser ging. In 12 % der Fälle war Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht die Ursache der Ablehnung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine versicherte Person berufsunfähig wird, aber eine Vorerkrankung bei Abschluss des BU-Vertrages nicht angegeben hat.
In allen Fällen der Ablehnung steht Ihnen die Kanzlei Stenz & Rogoz mit Rat und Tat zur Seite! Wir geben Ihnen eine kostenfreie Einschätzung innerhalb von nur 48 Stunden, ob die Ablehnung berechtigt war.
Nicht selten reagieren Versicherer auf BU-Leistungsanträge mit einer Art Vorwärtsverteidigung: Das bedeutet sie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und stützen sich dabei auf § 19 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt hat. Ergänzend wird der Versicherungsvertrag noch wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten.
§ 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bestimmt:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Am häufigsten entsteht der Streit über die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Versicherer bei Abschluss des Vertrages über seine Vorerkrankungen ausreichend aufklärt hat. Hierbei ist jedoch zu beachten: Der Versicherungsnehmer muss nicht einfach "alles preisgeben". Vielmehr hat er lediglich die in den Fragebögen gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine ungenaue oder lückenhafte Fragestellung kann dem Versicherungsnehmer nicht angelastet werden.
Der Teufel steckt häufig im Detail: Mit Urteil vom 15.03.2023 hat etwa das OLG Saarbrücken eine als "BU-Verlängerungsaktion ohne Risiko-/Gesundheitsprüfung" getarnte Aktion eines Versicherers, die zu einem später erklärten Rücktritt führte wegen Treu und Glaube korrigiert.
Wir beraten Sie umfassend, ob ein/e von Ihrem Versicherer ausgesprochene/r Rücktritt/Anfechtung berechtigt ist.
Senden Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de. Wir prüfen innerhalb von 48 Stunden kostenfrei, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung/Beschwerden Anspruch auf Leistungen haben.
Oder kontaktieren Sie uns über das nachstehende Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen:
Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 3 U 725/23) klargestellt, dass im Rahmen einer BU-Versicherung eine Krankenschwester bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden kann. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln des Tarifs einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherung - einer Tochter der GENERALI Versicherung - für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22)
Mit vom Beschluss vom 13.12.2023 (Az.: IV ZR 125/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Vielmehr liegt sie auch vor, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeit einer Grundschullehrerin anerkannt, die geltend gemacht hat, am Chronischen Fatigue Syndrom erkrankt zu sein. Der Lehrerin wurde ab dem 29.04.2016 bis zum 06.05.2016 und vom 10.05.2016 bis zum 16.05.2017 von dem behandelnden Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es schloss sich ein gescheiterter Versuch der beruflichen Wiedereingliederung an. Ab dem 21.08.2017 war die Klägerin nach ärztlicher Bescheinigung erneut durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, bis sie durch Bescheid der Bezirksregierung F. vom 06.12.2017 aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11.10.2017 mit dem Ablauf des 31.12.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Untersuchung der Klägerin am 26.10.2017 an der N. (G.) ergab als Diagnose ein Chronisches Fatigue Syndrom. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde die fortgesetzte Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Seit dem 16.05.2022 ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Sowohl Landgericht Detmold als auch Oberlandesgericht Hamm sahen auf Grundlage eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens die Klägerin als mindestens 50 % berufsunfähig an.