Mit Urteil des IV. Zivilsenats vom 09.10.2019 (Az.: IV ZR 235/18) sind endlich die Anforderungen an ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung festgelegt worden. Es setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.