Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.11.2022 (Aktenzeichen: 8 U 2115/20) ausgeführt, dass es dem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht verwehrt ist, seinen Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit zu verweisen, die er infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen überobligatorischen Umschulung oder Weiterbildung ausübt.