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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 04.04.2025 (Aktenzeichen: 20 U 33/21) einem Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen, obwohl er bei Vertragsabschluss eine Vorerkrankung nicht erwähnt hatte.
Der Versicherungsnehmer hatte sich in der Vergangenheit wegen einer schmerzhaften Bronchitis zu seinem Hausarzt begeben. Die Bronchitis war zur Frage B4.2 nicht anzugeben, weil dort in dem Klammerzusatz nur nach einer "wiederholten oder chronischen Bronchitis" beispielhaft gefragt wurde und es dort gerade nicht allgemein heißt „z.B. Bronchitis“. Eine einmalige Bronchitis war – trotz des „z.B.“ in dem Klammerzusatz – nicht erfragt; anders kann die Einschränkung auf „wiederholte oder chronische Bronchitis“ nicht verstanden werden.
Mit Urteil vom 08.05.2025 (Aktenzeichen: 3 O 229/22) hat das Landgericht Ulm der Klage eines Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) stattgegeben, der seinen Versicherer auf Berufsunfähigkeitsrente wegen einer chronifizierten leichten depressiven Episode verklagt hatte.
Das Landgericht Lübeck hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 4 O 345/22) einen Wohngebäude-Versicherer verpflichtet, nach einem Leitungswasserschaden die Kosten eines Komplettaustauschs der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich zu ersetzen. Die Versicherung wurde verurteilt, an die Klägerin 11.000,- € zu zahlen. Einer Teilsanierung erteilte das Gericht eine Absage, weil die verlegte Parkettsorte nicht mehr erhältlich war. Es gelte, "optische Brüche" zu vermeiden. Anders sah es das Gericht hingegen bei der Tapete: Unterschiedliche Tapeten in unterschiedlichen Räumen seien vertretbar.
Mit nunmehr veröffentlichtem Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 – 4 U 253/21 - hat das OLG Düsseldorf (4. Zivilsenat) den Ausschluss von "psychischen Erkrankungen" in einer Ratenschutzversicherung auf Freistellung von monatlichen Darlehensraten als nicht überraschend angesehen.
Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.